Der Angeklagte ficht nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (A) mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 5, 8 und 9 lit a StPO an.Der Angeklagte ficht nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (A) mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, StPO an.
Eingangs seiner Mängelrüge (Z 5) zitiert der Angeklagte Passagen aus der Aussage des vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Zeugen S*****. Der Beschwerdeführer verweist auf in dieser Zeugenaussage enthaltene Widersprüche, räumt aber schließlich zutreffend ein, daß sich mit all diesen das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Damit aber zeigt die Beschwerde schon inhaltlich keinen formellen Begründungsmangel auf.Eingangs seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zitiert der Angeklagte Passagen aus der Aussage des vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Zeugen S*****. Der Beschwerdeführer verweist auf in dieser Zeugenaussage enthaltene Widersprüche, räumt aber schließlich zutreffend ein, daß sich mit all diesen das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Damit aber zeigt die Beschwerde schon inhaltlich keinen formellen Begründungsmangel auf.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Aussage des Zeugen S***** zu befassen, er könne nicht sicher sagen, ob der Angeklagte oder jemand anderer auch wörtlich Drohungen gebraucht hat. Richtig ist, daß S***** in der Hauptverhandlung eingangs zweifelte, ob ihm gegenüber der Angeklagte oder ein Dritter Drohrufe gebraucht hat (S 213). Diesen Umstand näher zu erörtern war aber das Erstgericht gar nicht verhalten, weil es ohnehin dem Angeklagten nur die gefährliche Drohung mit dem Messer nicht aber auch durch Worte, angelastet hat. Ganz abgesehen davon, hat S***** nach entsprechendem Vorhalt (S 78) in der Hauptverhandlung seine präzise Aussage vor der Polizei, daß es S***** war, der ihm auch wörtlich mit dem "Aufschlitzen der Wampen" gedroht habe, als richtig bestätigt (S 214 f). Soweit aber die Beschwerde im Besitz eines Messers keinen ausreichenden Anhaltspunkt findet, darauf die Absicht gefährlich zu drohen, zu gründen, übergeht sie, daß die gefährliche Drohung nicht im bloßen Besitz, sondern im Vorhalten des Messers lag.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von der getroffenen Feststellung aus, daß der Angeklagte mit seinem Vorgehen S***** in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte, sondern greift auf die einen solchen Vorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten zurück.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von der getroffenen Feststellung aus, daß der Angeklagte mit seinem Vorgehen S***** in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte, sondern greift auf die einen solchen Vorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten zurück.
Schließlich behauptet die Beschwerde eine Anklage-Überschreitung (Z 8). Die Anklage hatte nämlich auf eine versuchte absichtliche schwere Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs. 1 StGB), durch eine erfolglose Stichführung des Angeklagten gegen den Bauch des S*****, gelautet. Die Erstrichter haben jedoch unter Beibehaltung der Identität der Tatzeit, des Tatortes, des Tatopfers und des Tatgegenstandes "im Zweifel" nur den Vorsatz des Angeklagten, S***** schwer zu verletzen, nicht feststellen können (US 10). Damit aber haben sie über kein anderes Geschehen geurteilt als es unter Anklage gestellt worden war.Schließlich behauptet die Beschwerde eine Anklage-Überschreitung (Ziffer 8,). Die Anklage hatte nämlich auf eine versuchte absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB), durch eine erfolglose Stichführung des Angeklagten gegen den Bauch des S*****, gelautet. Die Erstrichter haben jedoch unter Beibehaltung der Identität der Tatzeit, des Tatortes, des Tatopfers und des Tatgegenstandes "im Zweifel" nur den Vorsatz des Angeklagten, S***** schwer zu verletzen, nicht feststellen können (US 10). Damit aber haben sie über kein anderes Geschehen geurteilt als es unter Anklage gestellt worden war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit hat das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).Damit hat das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).