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Entscheidung 14 Os 91/92×

Entscheidung 14 Os 91/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os91/92(14Os92/92)

Entscheidungsdatum

04.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.Februar 1992, GZ 29 U 509/91-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache des Bezirksgerichtes Salzburg, AZ 29 U 509/91, ist das Gesetz verletzt.

1. Durch das Urteil vom 13.Februar 1992 insofern, als es eine Individualisierung der als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB qualifizierten Tat durch Abgabe eines Anfangs- und Endzeitpunktes unterläßt, in den Bestimmungen der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO;

2. durch den Beschluß vom 13.Februar 1992 auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.März 1988, AZ 20 b

U 523/87, gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre in den Bestimmungen der Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO, 56 StGB.

Das Urteil und der Beschluß werden aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Salzburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den Strafantrag des öffentlichen Anklägers gegen Roland T***** wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde der am 9.Jänner 1935 geborene freiberufliche Journalist Roland T***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Protokoll und Urteil wurden gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigt, wobei der Sachverhalt mit den Worten "Roland T***** hat dadurch, daß er seiner minderjährigen Tochter Micha Theresia T*****, geboren am 6.Februar 1976, auch nach dem Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.Februar 1990, P 533/82-101, den Unterhalt gegenüber seiner Tochter auf S 600,-- monatlich ab 1.August 1979 herabzusetzen, nur durch drei Zahlungen vom Dezember 1990, 8. April 1991 und 28.Oktober 1991, von jeweils S 600,-- Unterhalt leistete und sich nunmehr der Gesamtunterhaltsrückstand auf S 94.750,-- beläuft, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflichten gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre" angegeben wurde.

Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.März 1988 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Das genannte Urteil und der zitierte Beschluß stehen mit den im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen nicht im Einklang, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt:

Rechtliche Beurteilung

Wird nämlich ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO die im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muß gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, Zeit, Ort und Gegenstand der Tat sind mit einer hinreichenden Kennzeichnung anzugeben, um Verwechslungen mit anderen Straftaten oder eine Doppelbestrafung auszuschließen. Diese Individualisierung der strafbaren Handlung ist bei einer Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form von besonderer Bedeutung, weil sich in einem solchen Fall die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen allein aus dem Urteilsspruch ergeben.

Das Urteil wird jedoch diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Individualisierung der Unterhaltspflichtverletzung erfordert jedenfalls eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangs- und Endzeitpunkt. Das Bezirksgericht Salzburg hat jedoch weder den Beginn noch das Ende des strafbaren Verhaltens eindeutig bezeichnet. Eine zeitliche Begrenzung des strafbaren Verhaltens wäre aber im gegebenen Fall vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil das Gericht im Urteilsspruch den Gesamtunterhaltsrückstand mit S 94.750 angegeben hat, ohne jedoch dabei anzuführen, in welchem Ausmaß diese Gesamtschuld durch die nunmehr geahndete Unterhaltsverletzung erhöht wurde. Da ein Teil des Unterhaltsrückstandes offenbar bereits vom Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.März 1986, GZ 20 b U 523/87-7, umfaßt war, fehlt der gegenständlichen Entscheidung insbesondere auch eine eindeutige Abgrenzung zu dieser Vorverurteilung. Ob als Endzeitpunkt der Tat der Tag der Stellung des Strafantrages angenommen wurde und ob allenfalls eine Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung erfolgte, geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung und dem Protokollsvermerk nicht hervor.

Eine weitere Gesetzesverletzung ist dem Bezirksgericht Salzburg auch dadurch unterlaufen, daß es den Beschluß faßte, vom Widerruf der mit dem zitierten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Die Befugnis zu einem solchen Vorgehen steht dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO nämlich nur dann zu, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Nach Paragraph 56, StGB kann das Gericht die in den Paragraphen 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen. Im gegebenen Fall war die Probezeit aus der Vorverurteilung am 24.März 1991 abgelaufen, womit der von der Nachverurteilung umfaßte Tatzeitraum (dessen Abgrenzung nicht klar zu erkennen ist) dem Anschein nach zum Teil wohl in diese Probezeit fiel. Die Beschlußfassung durch das Bezirksgericht erfolgte jedoch später als sechs Monate nach Ablauf der Probezeit, nämlich am 13.Februar 1992. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Probezeit war das neue Strafverfahren gegen T***** auch noch nicht anhängig, zumal die erstrichterliche Verfolgungshandlung erst am 2.Juli 1991 gesetzt wurde. Die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 56, StGB für eine Beschlußfassung des erkennenden Gerichtes gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO waren daher nicht gegeben.

Da dieser gesetzwidrige Beschluß dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und seine Benachteiligung auch durch die mangelnde Individualisierung der Tat im Urteilsspruch nicht ausgeschlossen werden kann, waren beide Entscheidungen des Bezirksgerichtes Salzburg aufzuheben und diesem die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über den Strafantrag aufzutragen.

Anmerkung

E31444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00091.9207.0804.0

Dokumentnummer

JJT_19920804_OGH0002_0140OS00091_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung