Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kazimir G***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er versucht hat, wertlose US-Schuldverschreibungen im Nominale von 2,542.000 US-Dollar bei Wiener Bankinstituten durch den gesondert verfolgten Milivoj G***** als unmittelbarem Täter verkaufen oder verpfänden zu lassen. Dieser zog im Jänner 1992 bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse zunächst nur vorbereitende Erkundigungen ein und versuchte sodann am 17.März 1992 bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft mit zwei wertlosen Schuldverschreibungen im Nominale von 50.000 US-Dollar als Sicherstellung einen Lombardkredit von über 500.000 S herauszulocken, was jedoch mißlang.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kazimir G***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er versucht hat, wertlose US-Schuldverschreibungen im Nominale von 2,542.000 US-Dollar bei Wiener Bankinstituten durch den gesondert verfolgten Milivoj G***** als unmittelbarem Täter verkaufen oder verpfänden zu lassen. Dieser zog im Jänner 1992 bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse zunächst nur vorbereitende Erkundigungen ein und versuchte sodann am 17.März 1992 bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft mit zwei wertlosen Schuldverschreibungen im Nominale von 50.000 US-Dollar als Sicherstellung einen Lombardkredit von über 500.000 S herauszulocken, was jedoch mißlang.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) läge nur dann vor, wenn das Erstgericht zur Begründung der bekämpften Feststellung, daß der Angeklagte sich auch mit dem Handel von Wertpapieren beschäftigt und ihm daher die amerikanischen Vorschriften über die Entwertung von Schuldverschreibungen bekannt sind (US 5, 10), den Inhalt seiner Verantwortung unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 185 zu § 281 Z 5). Dies ist hier keineswegs der Fall, vielmehr haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen aus einer Reihe von Indizien abgeleitet (US 10) und dabei logisch und empirisch durchaus einwandfrei auch damit argumentiert, daß bei einem in Kanada tätigen Kaufmann entsprechende Erfahrungen über die Usancen im US-amerikanischen Wertpapierbereich vorauszusetzen sind. Ein formeller Begründungsmangel ist insoweit nicht erkennbar.Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) läge nur dann vor, wenn das Erstgericht zur Begründung der bekämpften Feststellung, daß der Angeklagte sich auch mit dem Handel von Wertpapieren beschäftigt und ihm daher die amerikanischen Vorschriften über die Entwertung von Schuldverschreibungen bekannt sind (US 5, 10), den Inhalt seiner Verantwortung unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 185 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Dies ist hier keineswegs der Fall, vielmehr haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen aus einer Reihe von Indizien abgeleitet (US 10) und dabei logisch und empirisch durchaus einwandfrei auch damit argumentiert, daß bei einem in Kanada tätigen Kaufmann entsprechende Erfahrungen über die Usancen im US-amerikanischen Wertpapierbereich vorauszusetzen sind. Ein formeller Begründungsmangel ist insoweit nicht erkennbar.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß dem Angeklagten die Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen bekannt war (US 6).Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß dem Angeklagten die Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen bekannt war (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ergibt sich aus § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ergibt sich aus Paragraph 390, a StPO.