Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Snezana L***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Snezana L***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 25.Oktober 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit der abgesondert verfolgten Ilfete H***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert
I. wegzunehmen versucht, und zwar Berechtigten derrömisch eins. wegzunehmen versucht, und zwar Berechtigten der
I*****-Parfumerie drei Flaschen Parfum Cartier,
zwei Flaschen Parfum Tsar, eine Flasche Parfum
Marbert und eine Flasche Parfum Giorgio Armani im
Gesamtwert von 6.408 S;
II. weggenommen, und zwarrömisch zwei. weggenommen, und zwar
a) Berechtigten der Firma P***** zwei
Pullover und einen Rock im Gesamtwert von
2.394 S;
b) Berechtigten der Firma Max W***** eine
Hose, einen Blazer, einen Rock und eine Jacke
im Gesamtwert von 2.467 S;
c) unbekannt gebliebenen Berechtigten zwei Hosen
der Marke Levi's und drei Stirnbänder im
Gesamtwert von 2.203 S.