Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter ihre Feststellungen über die dem Nichtigkeitswerber zukommende Rolle logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des ihm nicht feindlich gesinnten Mitangeklagten und die Wahrnehmungen der observierenden Polizeibeamten stützen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter ihre Feststellungen über die dem Nichtigkeitswerber zukommende Rolle logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des ihm nicht feindlich gesinnten Mitangeklagten und die Wahrnehmungen der observierenden Polizeibeamten stützen.
Im Sinne der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nicht verhalten, nähere Ausführungen zu Tatmotiv, Art allfälliger Verständigung und jeweils konkretem Standort des Rechtsmittelwerbers während des ca 50 Minuten in Anspruch nehmenden Tatgeschehens zu treffen:Im Sinne der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht nicht verhalten, nähere Ausführungen zu Tatmotiv, Art allfälliger Verständigung und jeweils konkretem Standort des Rechtsmittelwerbers während des ca 50 Minuten in Anspruch nehmenden Tatgeschehens zu treffen:
Sein Suchtgiftproblem (mit daraus resultierendem Beschaffungsbedarf) hat er selbst eingestanden (S 63/II). Freie Station bei den Eltern und monatliches Arbeits- losenentgelt von 5.700 S schließt Geldmangel als Tatmotiv keineswegs aus.
Ob sich die Täter für den Fall drohender Gefahr durch Pfeifen oder auf andere Weise verständigt hätten, ist nicht entscheidungsrelevant.
Es liegt im Wesen der Observation durch Polizeibeamte, daß diese unauffällig und gegebenenfalls aus größerer Distanz durchgeführt wird, daß sie von den Beobachteten nicht bemerkt werden kann. Damit lassen sich aber zwanglos gewisse zumindest kurze Lücken in der Überwachung und damit unwesentliche Beobachtungsmängel der Zeugen erklären.
Andererseits hat aber auch das Leisten von unmißverständlich mit "Schmierestehen" bezeichneten Aufpasserdiensten in der Nähe des Tatortes (worin übrigens keine unmittelbare Ausführungshandlung, sondern ein - rechtlich gleichwertiger - Tatbeitrag zu erblicken ist) zur Voraussetzung, daß sich der Täter hiebei nicht verdächtig macht, sohin seinen Standort wechselt, was fallbezogen deshalb notwendig war, weil auch die Vorderseite des Objekts gelegentlich beobachtet werden mußte, um eine allfällige Heimkehr der Bewohner feststellen zu können.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Insofern die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die erstgerichtlichen Feststellungen über die Durchführung des gefaßten Einbruchsplanes (US 10) durch Anläuten des Nichtigkeits- werbers, um festzustellen, ob jemand im Einbruchsobjekt anwesend ist (US 10), und "Schmierestehen" an dessen Hinterseite, während Johann U***** dort über eine Planke kletterte (US 11), übergeht, läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Insofern die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die erstgerichtlichen Feststellungen über die Durchführung des gefaßten Einbruchsplanes (US 10) durch Anläuten des Nichtigkeits- werbers, um festzustellen, ob jemand im Einbruchsobjekt anwesend ist (US 10), und "Schmierestehen" an dessen Hinterseite, während Johann U***** dort über eine Planke kletterte (US 11), übergeht, läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.