Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A) von April bis Juli 1998 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch
das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kaufinteressenten durch die Vorgabe, Bestellungen von Jalousien oder Mückengittern entgegenzunehmen, in acht Fällen zu Anzahlungen im Gesamtbetrag von insgesamt 8.447 S verleitet und in weiteren vier Fällen zu verleiten versucht;
B) im April 1998 Gewahrsamsträgern der Fa. Gerlinde H***** (Alumet)
einen Bestellblock mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Die - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) - aus Z 4 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - aus Ziffer 4 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Einvernahme einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Tatzeitraum im Auftrag der Fa. A***** tätig und in weiterer Folge von dieser nach Bekanntwerden angeblicher 'Probleme' entlassen wurde", ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden (vgl AS 315), sodaß die Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere geht.Die Einvernahme einer namentlich nicht genannten Mitarbeiterin "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Tatzeitraum im Auftrag der Fa. A***** tätig und in weiterer Folge von dieser nach Bekanntwerden angeblicher 'Probleme' entlassen wurde", ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden vergleiche AS 315), sodaß die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ins Leere geht.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aber vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) aus der Vorgangsweise des Angeklagten und Spekulationen über eine mögliche Falschaussage der Zeugen Helmut und Gerlinde H***** beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aber vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus der Vorgangsweise des Angeklagten und Spekulationen über eine mögliche Falschaussage der Zeugen Helmut und Gerlinde H***** beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.