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Entscheidung 14 Os 92/00×

Entscheidung 14 Os 92/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os92/00

Entscheidungsdatum

07.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11a römisch fünf r 4.411/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Herbert R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 2000, AZ 23 Bs 199/00 (= ON 910), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Herbert R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Herbert R***** wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2000 wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, (nunmehr aF), 161 Absatz eins, StGB zu 81/2 (achteinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht seiner Haftbeschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der seit 16. Mai 1998 andauernden Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO an.

Die dagegen vom Angeklagten Herbert R***** erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Dauer der Untersuchungshaft von - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - knapp über zwei Jahren ist in Relation zu der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 11) keinesfalls unangemessen.

Indem der Beschwerdeführer dem Brief an seine Ehegattin (ON 604), dessen Inhalt das Oberlandesgericht unter anderem als Begründung der Fluchtgefahr herangezogen hat, einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben trachtet, vermag er keinen Begründungsmangel oder erhebliche Bedenken in Ansehung der Fluchtgefahr indizierenden bestimmten Tatsachen aufzuzeigen, zumal die Untergerichte den Haftgrund logisch und empirisch einwandfrei schon allein aus der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 1/2 Jahren ableiten konnten.

Da bereits dieser Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der gegen die Tatbegehungsgefahr erhobene Beschwerdeeinwand auf sich beruhen (Hager/Holzweber aaO E 24 f).

Herbert R***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E58873 14D00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00092..0807.000

Dokumentnummer

JJT_20000807_OGH0002_0140OS00092_0000000_000