Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 92/02×

Entscheidung 14 Os 92/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os92/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2002, GZ 36 Hv 51/02f-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Zawodsky zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch D (Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Mario M***** wird von der Anklage, er habe am 8. April 2002 in Innsbruck GI Manfred R***** und GI Wolfgang R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er als Angeklagter in der Hauptverhandlung zum Verfahren AZ 36 Hv 51/02f des Landesgerichtes Innsbruck behauptete, die Beamten hätten die Anzeige betreffend den Beischlaf mit Unmündigen ganz anders erstattet als er es ausgesagt habe und dies sei nicht das erste Mal, dass sie so vorgehen würden, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigt, wobei er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei (Anklageausdehnung S 297) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

In Neubemessung der Strafe für den verbleibenden Schuldspruch wird der Angeklagte nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt. Die Anrechnung der Vorhaft im Urteil und der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO auf Widerruf der zum Verfahren AZ 23 römisch fünf r 3.250/98, Hv 48/99 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht werden übernommen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Mario M***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB (D) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (B 1 und 2), nach Paragraph 27, (Absatz eins, sechster Fall) Absatz 2, Ziffer eins, SMG (B 3) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Frühjahr 2000 und Ende Oktober 2000 in Uderns mit der am 28. Jänner 1987 geborenen, sohin damals noch unmündigen Simone W***** in drei oder vier Fällen den außerehelichen Beischlaf unternommen; (B) zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Juni 2000 und September 2000 in Uderns und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen (wobei er in den letzteren Fällen [B 3] Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war [US 8]), und zwar:

(1) durch Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten beim abgesondert verfolgten Stefan E*****sowie bei Unbekannten und deren Besitz;

(2) dadurch, dass er zusammen mit den abgesondert verfolgten Stefan E*****, Siegfried N***** und Martin B***** Cannabisprodukte konsumierte;

(3) dadurch, dass er die abgesondert verfolgten Alexandra W***** (geboren am 26. August 1983), Patrick K***** (geboren am 28. November 1986) und Daniel M***** (geboren am 12. Mai 1985) zum Konsum von mit Cannabisprodukten präparierten Joints einlud und teilweise die Joints baute;

(C) in der Zeit vom 24. Feber 2002, 18.45 Uhr, bis 25. Feber 2002, 00.30 Uhr, in Hart das Auto des Matthias W***** (VW Golf römisch zwei) unbefugt in Gebrauch genommen;

(D) am 8. April 2001 (richtig: 2002) in Innsbruck die Gendarmen Manfred R***** und Wolfgang R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er als Angeklagter in der Hauptverhandlung in diesem Verfahren behauptete, diese Beamten hätten in dem in Anzeige ON 8 erhaltenen Protokoll seine Aussage vom 23. Jänner 2002 ganz anders festgehalten, als er vor ihnen ausgesagt habe und dies sei nicht das erste Mal, dass sie so vorgehen würden, und sie so falsch verdächtigt, sie hätten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Er bekämpft dieses Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen (A) und der Verleumdung (D) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Mit der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Das Erstgericht hat dessen und der Zeugin Simone W***** Angaben vor der Gendarmerie entsprechend erörtert und als "frappierend" übereinstimmend befunden (US 11 f). Der Umstand, dass sich die zeitlichen Angaben der Vernommenen nicht ganz deckten, bedurfte keiner gesonderten Würdigung, gleich wie die Angaben der Zeugin über ihren vom Angeklagten veranlassten, von diesem aber bestrittenen Drogenkonsum vor einem Geschlechtsverkehr. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Erörterung der Aussage der Zeugin über den gemeinsamen Alkoholkonsum anlässlich dieses Vorfalls rügt, übersieht er, dass diese nur über ihre eigene Alkoholbeeinträchtigung sprach. Somit ist aber auch der vom Beschwerdeführer bekämpfte Ausspruch des Erstgerichtes, dass die Schilderung der Zeugin Simone W***** und des Angeklagten vor der Gendarmerie keinen Anhaltspunkt dafür gaben, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Vollzuges des Beischlafs in einem Rauchzustand befunden hätte (US 12 f), dadurch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt.

Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zu, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbarkeit des Verbrechens der Verleumdung (D) wegen tätiger Reue nach Paragraph 297, Absatz 2, StGB geltend macht. Denn durch den freiwilligen (US 10 in Verbindung mit US 15) Widerruf der belastenden Angaben in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2002 hat der Angeklagte die Gefahr der behördlichen Verfolgung der Gendarmeriebeamten Manfred R***** und Wolfgang R***** beseitigt, bevor eine Behörde etwas zu deren Verfolgung unternommen hatte. Der auf Grund der verleumderischen Angaben des Beschwerdeführers gestellte Antrag des öffentlichen Anklägers auf Ausforschung und Einvernahme der ermittelnden Beamten (S 233) zielte auf den Nachweis der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung vom 8. April 2002 gemachten Angaben des Angeklagten und der Zeugin Simone Weißkopf ab und stellte somit keine gegen die Gendarmen gerichtete Verfolgungshandlung dar. Die Beamten wurden in der nachfolgenden Hauptverhandlung auch als Zeugen vernommen, wobei sie nicht über das Entschlagungsrecht nach Paragraphen 152, 153, StPO belehrt wurden (S 289 ff). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch D (Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass Mario M***** von der wider ihn wegen des Verbrechens der Verleumdung erhobenen Anklage freigesprochen wird.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche war die Strafe neu zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu berücksichtigen das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen gleicher und verschiedener Art, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall; als mildernd waren das zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis zu den Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und wegen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, ferner die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und in einem Fall sogar als Jugendlicher und die verminderte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zu werten.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof trotz Wegfalls des Vergehens der Verleumdung die Verhängung einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld entsprechend, welchem Strafmaß angesichts der von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Strafberufung das Verbot der reformativ in peius nicht entgegensteht. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kam bei dem Umfang der Verfehlungen und der Vorstrafenbelastung aus spezial- und aus generalpräventiven Rücksichten nicht mehr in Betracht. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66941 14Os92.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00092.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00092_0200000_000