Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Mario M***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB (D) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (B 1 und 2), nach § 27 (Abs 1 sechster Fall) Abs 2 Z 1 SMG (B 3) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Mario M***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB (D) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (B 1 und 2), nach Paragraph 27, (Absatz eins, sechster Fall) Absatz 2, Ziffer eins, SMG (B 3) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er
(A) zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Frühjahr 2000 und Ende Oktober 2000 in Uderns mit der am 28. Jänner 1987 geborenen, sohin damals noch unmündigen Simone W***** in drei oder vier Fällen den außerehelichen Beischlaf unternommen; (B) zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Juni 2000 und September 2000 in Uderns und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen (wobei er in den letzteren Fällen [B 3] Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war [US 8]), und zwar:
(1) durch Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten beim abgesondert verfolgten Stefan E*****sowie bei Unbekannten und deren Besitz;
(2) dadurch, dass er zusammen mit den abgesondert verfolgten Stefan E*****, Siegfried N***** und Martin B***** Cannabisprodukte konsumierte;
(3) dadurch, dass er die abgesondert verfolgten Alexandra W***** (geboren am 26. August 1983), Patrick K***** (geboren am 28. November 1986) und Daniel M***** (geboren am 12. Mai 1985) zum Konsum von mit Cannabisprodukten präparierten Joints einlud und teilweise die Joints baute;
(C) in der Zeit vom 24. Feber 2002, 18.45 Uhr, bis 25. Feber 2002, 00.30 Uhr, in Hart das Auto des Matthias W***** (VW Golf II) unbefugt in Gebrauch genommen;(C) in der Zeit vom 24. Feber 2002, 18.45 Uhr, bis 25. Feber 2002, 00.30 Uhr, in Hart das Auto des Matthias W***** (VW Golf römisch zwei) unbefugt in Gebrauch genommen;
(D) am 8. April 2001 (richtig: 2002) in Innsbruck die Gendarmen Manfred R***** und Wolfgang R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er als Angeklagter in der Hauptverhandlung in diesem Verfahren behauptete, diese Beamten hätten in dem in Anzeige ON 8 erhaltenen Protokoll seine Aussage vom 23. Jänner 2002 ganz anders festgehalten, als er vor ihnen ausgesagt habe und dies sei nicht das erste Mal, dass sie so vorgehen würden, und sie so falsch verdächtigt, sie hätten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.(D) am 8. April 2001 (richtig: 2002) in Innsbruck die Gendarmen Manfred R***** und Wolfgang R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er als Angeklagter in der Hauptverhandlung in diesem Verfahren behauptete, diese Beamten hätten in dem in Anzeige ON 8 erhaltenen Protokoll seine Aussage vom 23. Jänner 2002 ganz anders festgehalten, als er vor ihnen ausgesagt habe und dies sei nicht das erste Mal, dass sie so vorgehen würden, und sie so falsch verdächtigt, sie hätten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.
Er bekämpft dieses Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen (A) und der Verleumdung (D) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Er bekämpft dieses Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen (A) und der Verleumdung (D) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.