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Entscheidung 14 Os 92/17m×

Entscheidung 14 Os 92/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os92/17m

Entscheidungsdatum

07.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Milovan B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juli 2017, GZ 11 Hv 63/17a-222, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Milovan B***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2017, GZ 9 Hv 123/15g-207, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Februar 2015 in G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten des Juweliers S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er den Geschäftsinhaber und dessen Angestellte unter Vorhalt einer gegen sie in Anschlag gebrachten, täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole aufforderte, sich auf den Boden zu legen und anschließend Bargeld in der Höhe von 500 Euro aus der Geschäftskassa sowie 129 Stück Rolex-Uhren im Gesamtwert von 767.821,69 Euro aus den Vitrinen entnahm und einsteckte, wobei er den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging.

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. Mai 2017, AZ 14 Os 34/17g, wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in der

rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (auch) nach Paragraph 143, Absatz eins, erster Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang erachteten die Tatrichter es für nicht erweislich, dass Milovan B***** den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und verurteilten den Angeklagten (unter, – überflüssiger, aber nicht nichtigkeitsrelevanter [Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 6] – deklarativer Wiederholung des diesbezüglichen Schuldspruchs) für das bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilte Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Interpretation der Sanktionsrüge hat das Erstgericht nämlich keineswegs die – schon die Strafdrohung bestimmende – „Gefährlichkeit des Raubes“ per se als erschwerend gewertet. Mit der kritisierten Formulierung erachteten die Tatrichter vielmehr die verhängte Freiheitsstrafe bloß zusammenfassend für angemessen und verwiesen dabei – die vorstehend angestellten ausführlichen Strafzumessungserwägungen resümierend – (auch) auf die Gefährlichkeit des Angeklagten, die sie solcherart aus besonderen Umständen des Einzelfalls, nämlich vor allem der sorgfältigen Planung der Tat, der Schadenshöhe, der Bedrohung von mehreren Personen sowie der professionellen, arbeitsteiligen und äußerst brutalen Vorgangsweise bei dem, – nach ihrer Ansicht der Schwerstkriminalität zuzuordnenden – Raubüberfall ableiteten (US 4 f). Diese Tatmodalitäten sind keineswegs jedem Raub immanent, in diesem Tatbestand nicht vertypt und bestimmen daher nicht im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB schon die Strafdrohung, womit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung sowohl über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung des Angeklagten als auch über jene gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Adhäsionserkenntnis und den Ausspruch über den Verfall vergleiche die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. Mai 2017, AZ 14 Os 34/17g; Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

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Textnummer

E119843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00092.17M.1107.000

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171107_OGH0002_0140OS00092_17M0000_000