Gründe:
Milovan B***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2017, GZ 9 Hv 123/15g-207, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.Milovan B***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2017, GZ 9 Hv 123/15g-207, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Februar 2015 in G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten des Juweliers S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er den Geschäftsinhaber und dessen Angestellte unter Vorhalt einer gegen sie in Anschlag gebrachten, täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole aufforderte, sich auf den Boden zu legen und anschließend Bargeld in der Höhe von 500 Euro aus der Geschäftskassa sowie 129 Stück Rolex-Uhren im Gesamtwert von 767.821,69 Euro aus den Vitrinen entnahm und einsteckte, wobei er den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging.Danach hat er am 10. Februar 2015 in G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten des Juweliers S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er den Geschäftsinhaber und dessen Angestellte unter Vorhalt einer gegen sie in Anschlag gebrachten, täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole aufforderte, sich auf den Boden zu legen und anschließend Bargeld in der Höhe von 500 Euro aus der Geschäftskassa sowie 129 Stück Rolex-Uhren im Gesamtwert von 767.821,69 Euro aus den Vitrinen entnahm und einsteckte, wobei er den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. Mai 2017, AZ 14 Os 34/17g, wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in der
rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (auch) nach § 143 Abs 1 erster Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (auch) nach Paragraph 143, Absatz eins, erster Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang erachteten die Tatrichter es für nicht erweislich, dass Milovan B***** den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und verurteilten den Angeklagten (unter
– überflüssiger, aber nicht nichtigkeitsrelevanter [Ratz, WK-StPO § 293 Rz 6] – deklarativer Wiederholung des diesbezüglichen Schuldspruchs) für das bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilte Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.Im zweiten Rechtsgang erachteten die Tatrichter es für nicht erweislich, dass Milovan B***** den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und verurteilten den Angeklagten (unter, – überflüssiger, aber nicht nichtigkeitsrelevanter [Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 6] – deklarativer Wiederholung des diesbezüglichen Schuldspruchs) für das bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilte Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.