Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (1. und 2.) und nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (3., 4., 5. und 11.) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (1. und 2.) und nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG (3., 4., 5. und 11.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bekannten und unbekannten Mittätern sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit (zumindest mehrere Monate, US 9) angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereien ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein ihm von der Vereinigung geleistetes, über die Nächtigungskosten hinausgehendes Entgelt von jeweils 250 Euro (US 28, 39) und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) handelte, indem er als „Portier des Hotelbetriebs 'Hotel Carina' in telefonischem Kontakt mit Organisatoren von Schleppungen stand, die Zimmereinteilung der Fremden vornahm, Entgelt für deren Übernachtung einkassierte, fallweise den Schlepperlohn verwaltete, die Einteilung der Fremden zwecks Weiterbeförderung nach Deutschland vornahm“ und dadurch arbeitsteilig an nachstehenden Schleppungen von Österreich nach Deutschland mitwirkte, und zwar [2] Danach hat er in W* und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bekannten und unbekannten Mittätern sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit (zumindest mehrere Monate, US 9) angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereien ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein ihm von der Vereinigung geleistetes, über die Nächtigungskosten hinausgehendes Entgelt von jeweils 250 Euro (US 28, 39) und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) handelte, indem er als „Portier des Hotelbetriebs 'Hotel Carina' in telefonischem Kontakt mit Organisatoren von Schleppungen stand, die Zimmereinteilung der Fremden vornahm, Entgelt für deren Übernachtung einkassierte, fallweise den Schlepperlohn verwaltete, die Einteilung der Fremden zwecks Weiterbeförderung nach Deutschland vornahm“ und dadurch arbeitsteilig an nachstehenden Schleppungen von Österreich nach Deutschland mitwirkte, und zwar
1. am 5. Dezember 2020 von fünf Fremden unbekannter Herkunft, indem er einen unbekannten Mittäter, der für den Weitertransport zuständig war, über die Lage informierte, sich daraufhin ins Hotel begab und die Fremden, die sich im Hotel bereits zur Abfahrt bereitgemacht hatten, über die Ankunft des Fahrzeugs in Kenntnis setzte und deren Abfahrt koordinierte;
2. am 12. Dezember 2020 von zehn Fremden unbekannter Herkunft, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken (US 25) mit einem unbekannten Mittäter die geschleppten Personen, die zuvor im Hotel untergebracht waren, zu einem Kleintransporter geleitete, wo diese über die Seitentür in den Laderaum einstiegen und anschließend vom Mittäter nach Deutschland gebracht wurden;
3. am 13. Jänner 2021 von vier Fremden syrischer Herkunft, indem er es zwei Schleppern ermöglichte, die Schlepperfahrzeuge bis zu Beginn der Schleppung in der Hotelgarage abzustellen und sich selbst bis zur Abfahrt mit den Fremden im Hotel aufzuhalten;
4. am 19. Jänner 2021 von drei Fremden syrischer Herkunft, indem er es einem Schlepper ermöglichte, das Schlepperfahrzeug bis zu Beginn der Schleppung in der Hotelgarage abzustellen und sich selbst bis zur Abfahrt mit den Fremden im Hotel aufzuhalten;
5. am 6. Dezember 2020 von sieben Fremden unbekannter Herkunft, indem er bei Ankunft des Schlepperfahrzeugs vor dem Hotel zwei unbekannte Mittäter über die Lage informierte, diesen Zutritt zum Hotel gewährte und so ermöglichte, die Fremden, die sich über Nacht im Hotel aufhielten, abzuholen und zum Fahrzeug zu geleiten;
11. zwischen 6. und 17. Jänner 2021 von neun Fremden, indem er mit dem unbekannten Organisator der Schleppungen alias „* I*“ wiederholt telefonisch in Kontakt stand und in dessen Auftrag den Schlepperlohn in Höhe von 2.650 Euro für fünf Personen entgegennahm und dabei für sich selbst 250 Euro an Provision einbehielt sowie 2.250 Euro an Schlepperlohn im Wege des „Hawala-Systems“ an einen unbekannten Mittäter alias „* A* Z*“ weiterleitete.