Die von ihm dagegen aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die von ihm dagegen aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht hätte die im Zustand der Vernehmungsunfähigkeit vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nicht zur Begründung seines Ausspruches über die Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung heranziehen dürfen, gibt die Argumentation des Schöffengerichtes unrichtig wieder. Dieses hat dem Angeklagten nämlich keineswegs aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Grund den Glauben versagt, sondern deswegen, weil er in der Hauptverhandlung seine Verantwortung "je nach Eingebung" änderte, ohne stichhaltige Gründe für diese Vorgangsweise angeben zu können (US 21).
An den Entscheidungsgründen (und auch am Inhalt des Beweisverfahrens) geht weiters die Beschwerdebehauptung vorüber, das Gericht habe ungeachtet dessen, daß die Beschuldigtenvernehmung des Rudolf G*** (vor Gericht; ON 105) nicht verlesen worden sei, den Schuldspruch des Angeklagten dennoch auf das volle Geständnis des Rudolf G*** gestützt; denn ohne daß dagegen Widerspruch erhoben worden wäre, wurden in der Hauptverhandlung die (geständigen) Angaben des Rudolf G*** vor der Gendarmerie (vgl. Band I ON 19) verlesen (vgl. Band III S 149) und damit dem Gericht die Möglichkeit geboten, die darin befindlichen, den Angeklagten belastenden Bekundungen seines Bruders als Feststellungsgrundlage zu verwerten. Wenn die Beschwerde des weiteren vermeint, es reiche nicht aus, wenn das Erstgericht die Aussage der Zeugin Isabella G*** ohne weitere Begründung als völlig unglaubwürdig qualifiziere, verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung; denn das Gericht ist bei der Bewertung der Aussage eines Zeugen, den es selbst vernommen hat, weder imstande noch verpflichtet, die Umstände anzuführen, auf denen seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit dieser Person beruht; entscheidend ist eben der persönliche Eindruck, der sich in der Regel nicht in Worten wiedergeben läßt (Mayerhofer-Rieder StPO1 § 270 Nr. 130).An den Entscheidungsgründen (und auch am Inhalt des Beweisverfahrens) geht weiters die Beschwerdebehauptung vorüber, das Gericht habe ungeachtet dessen, daß die Beschuldigtenvernehmung des Rudolf G*** (vor Gericht; ON 105) nicht verlesen worden sei, den Schuldspruch des Angeklagten dennoch auf das volle Geständnis des Rudolf G*** gestützt; denn ohne daß dagegen Widerspruch erhoben worden wäre, wurden in der Hauptverhandlung die (geständigen) Angaben des Rudolf G*** vor der Gendarmerie vergleiche Band römisch eins ON 19) verlesen vergleiche Band römisch drei S 149) und damit dem Gericht die Möglichkeit geboten, die darin befindlichen, den Angeklagten belastenden Bekundungen seines Bruders als Feststellungsgrundlage zu verwerten. Wenn die Beschwerde des weiteren vermeint, es reiche nicht aus, wenn das Erstgericht die Aussage der Zeugin Isabella G*** ohne weitere Begründung als völlig unglaubwürdig qualifiziere, verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung; denn das Gericht ist bei der Bewertung der Aussage eines Zeugen, den es selbst vernommen hat, weder imstande noch verpflichtet, die Umstände anzuführen, auf denen seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit dieser Person beruht; entscheidend ist eben der persönliche Eindruck, der sich in der Regel nicht in Worten wiedergeben läßt (Mayerhofer-Rieder StPO1 Paragraph 270, Nr. 130).
Daß endlich die Zeugen Rudolf G***, Karin G***, Marion M*** und Andrea G*** in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten, ist für die Beweiswürdigung nicht verwertbar (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO § 258 Nr. 111), woraus folgt, daß kein formaler Begründungsmangel daraus abgeleitet werden kann, daß das Erstgericht diese Entschlagungen im Urteil nicht erörterte.Daß endlich die Zeugen Rudolf G***, Karin G***, Marion M*** und Andrea G*** in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten, ist für die Beweiswürdigung nicht verwertbar vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 258, Nr. 111), woraus folgt, daß kein formaler Begründungsmangel daraus abgeleitet werden kann, daß das Erstgericht diese Entschlagungen im Urteil nicht erörterte.
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.