Das Schöffengericht bejahte die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Anton L***** zur Zeit der Verübung der Anlaßtaten (5.September 1990) auf Grund dessen persönlichen, "zurechnungsfähigen" und schuldeinsichtigen Eindruckes in der Hauptverhandlung, der "durchaus geordneten" Schilderung seiner Tathandlungen durch ihn, des Umstandes, daß er bereits am 12. Oktober 1990 aus dem Landessonderkrankenhaus entlassen, dort erst im Zuge der eingeleiteten Voruntersuchung am 18.Feber 1991 wieder eingewiesen wurde, ohne daß er in der Zwischenzeit irgendwelche Aggressionshandlungen oder Gewalttätigkeiten gesetzt habe, nahezu keine aggressiven Tendenzen mehr zeige, im nüchternen Zustand ein durchaus friedlicher Mensch sei und nur im alkoholisierten Zustand zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten neige. Der Umstand allein, daß Anton L***** seit Jahren ständig Alkoholmißbrauch betreibe und daraus ein starker geistiger Abbau resultiere, sei kein Einweisungsgrund nach § 21 Abs. 1 StGB (US 13 ff).Das Schöffengericht bejahte die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Anton L***** zur Zeit der Verübung der Anlaßtaten (5.September 1990) auf Grund dessen persönlichen, "zurechnungsfähigen" und schuldeinsichtigen Eindruckes in der Hauptverhandlung, der "durchaus geordneten" Schilderung seiner Tathandlungen durch ihn, des Umstandes, daß er bereits am 12. Oktober 1990 aus dem Landessonderkrankenhaus entlassen, dort erst im Zuge der eingeleiteten Voruntersuchung am 18.Feber 1991 wieder eingewiesen wurde, ohne daß er in der Zwischenzeit irgendwelche Aggressionshandlungen oder Gewalttätigkeiten gesetzt habe, nahezu keine aggressiven Tendenzen mehr zeige, im nüchternen Zustand ein durchaus friedlicher Mensch sei und nur im alkoholisierten Zustand zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten neige. Der Umstand allein, daß Anton L***** seit Jahren ständig Alkoholmißbrauch betreibe und daraus ein starker geistiger Abbau resultiere, sei kein Einweisungsgrund nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (US 13 ff).
Diese, die Grundvoraussetzungen einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 (oder Abs. 2) StGB betreffende - und daher mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 433) - Begründung zur Frage der Schuldfähigkeit, ob Anton L***** also die Anlaßtaten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) begangen hat und zu der weiteren Frage, ob der (allenfalls auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende und daher eine - vom Erstgericht überhaupt nicht erwogene - Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB rechtfertigende) Zustand auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, ist mangelhaft (Z 5).Diese, die Grundvoraussetzungen einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (oder Absatz 2,) StGB betreffende - und daher mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 433,) - Begründung zur Frage der Schuldfähigkeit, ob Anton L***** also die Anlaßtaten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) begangen hat und zu der weiteren Frage, ob der (allenfalls auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende und daher eine - vom Erstgericht überhaupt nicht erwogene - Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB rechtfertigende) Zustand auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, ist mangelhaft (Ziffer 5,).
Das Erstgericht lehnte die übereinstimmenden Gutachten der beiden beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die sowohl die Zurechnungsunfähigkeit als auch die übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 (und damit auch des Abs. 2) StGB bejahten, ab, ohne sich allerdings in zureichendem Maße mit dem Inhalt dieser beiden Gutachten auseinanderzusetzen. Nach Meinung der Sachverständigen habe der Betroffene schon zur Zeit der Anlaßtaten, nachdem er bis dahin nicht weniger als 15-mal wegen Verdachtes aggressiver Psychopathie bzw. der Psychose in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, an einem durch Alkoholmißbrauch hervorgerufenen massiven und offenbar progressiven Persönlichkeitsabbau sowie einem durch Aggressivität, Affektlabilität und paranoide Ideen gekennzeichneten, mit einem anlagebedingten höhergradigen Schwachsinn verbundenen organisch-toxischen Psychosyndrom gelitten, welcher Zustand Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Anlaßtaten bewirkt habe und als geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades einzustufen sei. Nach der Person, dem Zustand des Betroffenen und nach der Art der Tat sei zu befürchten, daß er in Zukunft Delikte jeglicher Art "gegen Hab und Gut und Leben" bzw. "Gewalthandlungen bis zum Totschlag" - also mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen im Sinne des § 21 StGB - begehen werde (ON 9 und ON 20 sowie S 186 ff).Das Erstgericht lehnte die übereinstimmenden Gutachten der beiden beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die sowohl die Zurechnungsunfähigkeit als auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, (und damit auch des Absatz 2,) StGB bejahten, ab, ohne sich allerdings in zureichendem Maße mit dem Inhalt dieser beiden Gutachten auseinanderzusetzen. Nach Meinung der Sachverständigen habe der Betroffene schon zur Zeit der Anlaßtaten, nachdem er bis dahin nicht weniger als 15-mal wegen Verdachtes aggressiver Psychopathie bzw. der Psychose in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war, an einem durch Alkoholmißbrauch hervorgerufenen massiven und offenbar progressiven Persönlichkeitsabbau sowie einem durch Aggressivität, Affektlabilität und paranoide Ideen gekennzeichneten, mit einem anlagebedingten höhergradigen Schwachsinn verbundenen organisch-toxischen Psychosyndrom gelitten, welcher Zustand Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Anlaßtaten bewirkt habe und als geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades einzustufen sei. Nach der Person, dem Zustand des Betroffenen und nach der Art der Tat sei zu befürchten, daß er in Zukunft Delikte jeglicher Art "gegen Hab und Gut und Leben" bzw. "Gewalthandlungen bis zum Totschlag" - also mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen im Sinne des Paragraph 21, StGB - begehen werde (ON 9 und ON 20 sowie S 186 ff).
Da die oben wiedergegebene Urteilsbegründung nicht erkennen läßt, aus welchen Erwägungen das Erstgericht diesen Inhalt der beiden Gutachten für nicht stichhältig erachtete, ist das Urteil in bezug auf die erwähnten Grundvoraussetzungen der vorbeugenden Maßnahme unvollständig begründet (Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der erstinstanzliche Ausspruch über die Schuldhaftigkeit der Tatbegehung durch Anton L***** (nicht auch der - unbestrittene - Ausspruch über die Tatbegehung als solche), demzufolge auch der Ausspruch einer Strafe und der schuldspruchabhängige Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) sowie - mangels eines Schulderkenntnisses (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 389) - der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufzuheben. Die subsidiär erhobene, gegen die Nichtannahme einer spezifischen Gefährlichkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit nicht mehr aktuell.Da die oben wiedergegebene Urteilsbegründung nicht erkennen läßt, aus welchen Erwägungen das Erstgericht diesen Inhalt der beiden Gutachten für nicht stichhältig erachtete, ist das Urteil in bezug auf die erwähnten Grundvoraussetzungen der vorbeugenden Maßnahme unvollständig begründet (Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der erstinstanzliche Ausspruch über die Schuldhaftigkeit der Tatbegehung durch Anton L***** (nicht auch der - unbestrittene - Ausspruch über die Tatbegehung als solche), demzufolge auch der Ausspruch einer Strafe und der schuldspruchabhängige Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) sowie - mangels eines Schulderkenntnisses (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 389,) - der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufzuheben. Die subsidiär erhobene, gegen die Nichtannahme einer spezifischen Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit nicht mehr aktuell.
In der neuen Hauptverhandlung wird nach ergänzender Befragung der psychiatrischen Sachverständigen zu klären und mängelfrei zu begründen sein, ob der Betroffene zur Tatzeit wegen eines der im § 11 StGB bezeichneten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen) unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder/und nach dieser Einsicht zu handeln, ob ferner im Sinne des § 21 (Abs. 1 oder Abs. 2) StGB dieser Zustand, unter dessen Einfluß diese Taten allenfalls begangen wurden (gleichviel, ob er Zurechnungsunfähigkeit bewirkte oder nicht), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, d.h. einer schweren, die Willensbildung wesentlich beeinflussenden Abnormität beruhte und ob schließlich nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und nach der Art seiner Taten konkret zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.In der neuen Hauptverhandlung wird nach ergänzender Befragung der psychiatrischen Sachverständigen zu klären und mängelfrei zu begründen sein, ob der Betroffene zur Tatzeit wegen eines der im Paragraph 11, StGB bezeichneten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen) unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder/und nach dieser Einsicht zu handeln, ob ferner im Sinne des Paragraph 21, (Absatz eins, oder Absatz 2,) StGB dieser Zustand, unter dessen Einfluß diese Taten allenfalls begangen wurden (gleichviel, ob er Zurechnungsunfähigkeit bewirkte oder nicht), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, d.h. einer schweren, die Willensbildung wesentlich beeinflussenden Abnormität beruhte und ob schließlich nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und nach der Art seiner Taten konkret zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.