Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich im angefochtenen Urteil (im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfrage) auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten gestützt (s US 3), wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 3, der voraussetzt, dass eine der dort taxativ aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen - von denen der Beschwerdeführer auch keine bezeichnet hat - in der Hauptverhandlung verletzt wurde, nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.Mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich im angefochtenen Urteil (im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfrage) auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten gestützt (s US 3), wird der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 3,, der voraussetzt, dass eine der dort taxativ aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen - von denen der Beschwerdeführer auch keine bezeichnet hat - in der Hauptverhandlung verletzt wurde, nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.
Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1999 (unzutreffend: 3. Mai 1999) gestellten Antrages, sämtliche auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten bezughabenden Aktenstücke unter Verschluss zu nehmen, sind Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht verletzt. Denn ein Recht auf die begehrte Vorgangsweise kann weder aus einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich des Tilgungsgesetzes (vgl § 1), noch aus dem allgemeinen strafprozessualen Fairnessprinzip (Art 6 MRK) abgeleitet werden.Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1999 (unzutreffend: 3. Mai 1999) gestellten Antrages, sämtliche auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten bezughabenden Aktenstücke unter Verschluss zu nehmen, sind Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht verletzt. Denn ein Recht auf die begehrte Vorgangsweise kann weder aus einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich des Tilgungsgesetzes vergleiche Paragraph eins,), noch aus dem allgemeinen strafprozessualen Fairnessprinzip (Artikel 6, MRK) abgeleitet werden.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den formellen Begründungsmangel (Z 5) offenbar unzureichender Begründung und eines "erheblichen Widerspruchs" (der Sache nach offenbar gemeint: einer Unvollständigkeit) der Gründe bezüglich der zu den Tathandlungen gegen Sonja S***** getroffenen Feststellungen. Denn die Tatrichter haben diese logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf die Angaben der Zeugin Maria P***** (S 289 ff) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen OR Dr. Elisabeth F***** gestützt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, dass sich aus medizinischer Sicht zwar keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Sonja S***** ergäben, dass aber die oberflächliche Schleimhautverletzung im Bereich des Genitales und der Afteröffnung des Kindes Folgen eines solchen sein könnten. Angesichts des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten die Tatrichter diesen denklogisch als Belastungsindiz verwertbaren Passus des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht wiedergeben.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) offenbar unzureichender Begründung und eines "erheblichen Widerspruchs" (der Sache nach offenbar gemeint: einer Unvollständigkeit) der Gründe bezüglich der zu den Tathandlungen gegen Sonja S***** getroffenen Feststellungen. Denn die Tatrichter haben diese logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf die Angaben der Zeugin Maria P***** (S 289 ff) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen OR Dr. Elisabeth F***** gestützt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, dass sich aus medizinischer Sicht zwar keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Sonja S***** ergäben, dass aber die oberflächliche Schleimhautverletzung im Bereich des Genitales und der Afteröffnung des Kindes Folgen eines solchen sein könnten. Angesichts des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mussten die Tatrichter diesen denklogisch als Belastungsindiz verwertbaren Passus des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht wiedergeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.