Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Heinz Robert M***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I.), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Heinz Robert M***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Kufstein
I.) am 12. November 2002 Anton P***** dadurch, dass er diesen zu Boden warf und mehrmals mit den Füßen gegen das Gesicht des am Boden liegenden P***** trat, wodurch dieser eine Jochbein- und Jochbogenfraktur links, Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der Augenhöhlenwand außen, einen Bruch des linken Unterkieferastes sowie Schwellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, sohin an sich schwere Verletzungen, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatten, am Körper verletzt; II.) (am selben Tag) Tanja T***** durch die Äußerung, dass sie "als Nächste dran sei, wenn sie etwas gesehen hätte", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen des zu Faktum I.) geschilderten Sachverhalts, genötigt;römisch eins.) am 12. November 2002 Anton P***** dadurch, dass er diesen zu Boden warf und mehrmals mit den Füßen gegen das Gesicht des am Boden liegenden P***** trat, wodurch dieser eine Jochbein- und Jochbogenfraktur links, Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der Augenhöhlenwand außen, einen Bruch des linken Unterkieferastes sowie Schwellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, sohin an sich schwere Verletzungen, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatten, am Körper verletzt; römisch zwei.) (am selben Tag) Tanja T***** durch die Äußerung, dass sie "als Nächste dran sei, wenn sie etwas gesehen hätte", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen des zu Faktum römisch eins.) geschilderten Sachverhalts, genötigt;
III.) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj Benjamin P*****, geboren am 3. Juli 1990, und der mj Jasmin P*****, geboren am 5. März 1988, gröblich verletzt, indem er von 1. September 1992 bis 21. Jänner 1993, 1. Oktober 1994 bis 15. Jänner 1997, 1. März 1998 bis 12. Jänner 2000 und 1. Juli 2000 bis 12. Februar 2001 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.römisch drei.) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj Benjamin P*****, geboren am 3. Juli 1990, und der mj Jasmin P*****, geboren am 5. März 1988, gröblich verletzt, indem er von 1. September 1992 bis 21. Jänner 1993, 1. Oktober 1994 bis 15. Jänner 1997, 1. März 1998 bis 12. Jänner 2000 und 1. Juli 2000 bis 12. Februar 2001 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.