Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2002/130 (A./I./1./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./I./2./), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./II./1./), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A./II./2./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A./III./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (A./IV./ und B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2002/130 (A./I./1./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A./I./2./), des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./II./1./), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./II./2./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A./III./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (A./IV./ und B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz
A./ Evelyn H*****
I./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar:römisch eins./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar:
1./ im Herbst 2003 indem er sie, während sie sich gegen seine Versuche, sie zu entkleiden zur Wehr setzte, von den Couch auf den Boden stieß, sie an Handgelenken packte, ins Schlafzimmer zerrte, aufs Bett warf, sie fest ins Bett drückte und trotz ihres Widerstands - sie versuchte ihn zu zwicken und von sich wegzustoßen - entkleidete, wodurch er den ihm gegenüber mehrmals geäußerten Willen der Evelyn H*****, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, brach, und diese aus Angst, er werde sie, wie in der Vergangenheit bereits erfolgt, wieder schlagen, die Durchführung eines Vaginalverkehrs duldete;
2./ im Jänner 2005, indem er ihre Beine auseinanderdrückte, die Knopfreihe ihrer Jeans aufriss, sich in weiterer Folge auf ihre Hände, womit sie versuchte, ihn von sich wegzustoßen, kniete, ihr, trotz ihrer weiteren Gegenwehr schließlich ihre Jeans auszog und äußerte: „Du weißt eh ganz genau, dass es auch mit Gewalt geht (womit er auf die unter A./I./1./ geschilderte Vergewaltigung verwies), tu die Füße auseinander!", wodurch er den ihm gegenüber mehrmals geäußerten Willen der Evelyn H***** brach, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, und diese die Durchführung eines Vaginalverkehrs bis zum Samenerguss duldete;
II./ im Mai 2004 zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar:römisch zwei./ im Mai 2004 zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar:
1./ mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung, indem er sie gegen die Wand stieß;
2./ durch Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme vom Beenden ihrer Lebensgemeinschaft, indem er äußerte: „Wenn Du wirklich willst, dass es aus ist, dann bring i di um, du Schlampe. Also überleg es dir guat!";
III./ im Herbst 2002 dadurch widerrechtlich gefangen gehalten, dass er sie eine halbe Stunde lang in eine Abstellkammer sperrte;römisch drei./ im Herbst 2002 dadurch widerrechtlich gefangen gehalten, dass er sie eine halbe Stunde lang in eine Abstellkammer sperrte;
IV./ in der Zeit von Herbst 2002 bis 11. Februar 2005 regelmäßig durch Schläge gegen ihren Körper, durch Stöße gegen ihren Körper, wodurch sie zu Sturz kam, durch Stoßen ihres Körpers gegen Möbelstücke sowie durch Würgen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Kopfschmerzen und Hämatomen am Körper verletzt;römisch vier./ in der Zeit von Herbst 2002 bis 11. Februar 2005 regelmäßig durch Schläge gegen ihren Körper, durch Stöße gegen ihren Körper, wodurch sie zu Sturz kam, durch Stoßen ihres Körpers gegen Möbelstücke sowie durch Würgen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Kopfschmerzen und Hämatomen am Körper verletzt;
B) am 11. Februar 2005 seinen Sohn Lukas H***** durch drei Ohrfeigen
sowie durch Zwicken in die Wange am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer über längere Zeit hin sichtbaren Rötung (Abdrücke von zwei Fingern) auf der Wange am Körper verletzt. Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.sowie durch Zwicken in die Wange am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer über längere Zeit hin sichtbaren Rötung (Abdrücke von zwei Fingern) auf der Wange am Körper verletzt. Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.