Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 93/06t×

Entscheidung 14 Os 93/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/06t

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. März 2006, GZ 34 Hv 3/06d-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2002/130 (A./I./1./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A./I./2./), des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./II./1./), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./II./2./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A./III./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (A./IV./ und B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz

A./ Evelyn H*****

römisch eins./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar:

1./ im Herbst 2003 indem er sie, während sie sich gegen seine Versuche, sie zu entkleiden zur Wehr setzte, von den Couch auf den Boden stieß, sie an Handgelenken packte, ins Schlafzimmer zerrte, aufs Bett warf, sie fest ins Bett drückte und trotz ihres Widerstands - sie versuchte ihn zu zwicken und von sich wegzustoßen - entkleidete, wodurch er den ihm gegenüber mehrmals geäußerten Willen der Evelyn H*****, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, brach, und diese aus Angst, er werde sie, wie in der Vergangenheit bereits erfolgt, wieder schlagen, die Durchführung eines Vaginalverkehrs duldete;

2./ im Jänner 2005, indem er ihre Beine auseinanderdrückte, die Knopfreihe ihrer Jeans aufriss, sich in weiterer Folge auf ihre Hände, womit sie versuchte, ihn von sich wegzustoßen, kniete, ihr, trotz ihrer weiteren Gegenwehr schließlich ihre Jeans auszog und äußerte: „Du weißt eh ganz genau, dass es auch mit Gewalt geht (womit er auf die unter A./I./1./ geschilderte Vergewaltigung verwies), tu die Füße auseinander!", wodurch er den ihm gegenüber mehrmals geäußerten Willen der Evelyn H***** brach, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, und diese die Durchführung eines Vaginalverkehrs bis zum Samenerguss duldete;

römisch zwei./ im Mai 2004 zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar:

1./ mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung, indem er sie gegen die Wand stieß;

2./ durch Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme vom Beenden ihrer Lebensgemeinschaft, indem er äußerte: „Wenn Du wirklich willst, dass es aus ist, dann bring i di um, du Schlampe. Also überleg es dir guat!";

römisch drei./ im Herbst 2002 dadurch widerrechtlich gefangen gehalten, dass er sie eine halbe Stunde lang in eine Abstellkammer sperrte;

römisch vier./ in der Zeit von Herbst 2002 bis 11. Februar 2005 regelmäßig durch Schläge gegen ihren Körper, durch Stöße gegen ihren Körper, wodurch sie zu Sturz kam, durch Stoßen ihres Körpers gegen Möbelstücke sowie durch Würgen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Kopfschmerzen und Hämatomen am Körper verletzt;

B) am 11. Februar 2005 seinen Sohn Lukas H***** durch drei Ohrfeigen

sowie durch Zwicken in die Wange am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer über längere Zeit hin sichtbaren Rötung (Abdrücke von zwei Fingern) auf der Wange am Körper verletzt. Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Schuldspruch A./IV./ geforderten Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin J***** zu einem von ihr verneinten Würgen bedurfte es nicht, weil sie jedenfalls einen gegen den Hals gerichteten Aggressionsakt des Angeklagten mitverfolgen konnte, den sie bloß nicht als Würgen im Sinne eines „Überlebenskampfes" wertete (S 148 in Verbindung mit S 45).

In gleicher Weise waren die Angaben der Tamara K*****, wonach sie keinen im Schloss steckenden Schlüssel bemerkt hatte, im Zusammenhang mit Schuldspruch A./III./ nicht weiter zu erörtern, zumal diese Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung war und daher zu den damals herrschenden Sperrmöglichkeiten keine Aussage machen konnte vergleiche S 138 in Verbindung mit S 83).

Der Nötigungsvorsatz (Schuldspruch A./II./1./) blieb der Beschwerde zuwider mit dem Hinweis auf die entsprechenden belasteten Angaben der Zeugin H***** (US 6) und mit der Analyse der Willensausrichtung anhand des Thomas B***** innewohnenden Aggressionspotentials (US 17) keineswegs unbegründet.

Soweit der Nichtigkeitswerber aus dem im Urteil geschilderten Tatablauf zur zweiten Vergewaltigung (Schuldspruch A./I./2./) und aus den die Schuldsprüche A./I./1./ und 2./ betreffenden, vom erkennenden Gericht umfassend erwogenen (US 12 f) Angaben der Zeugin K***** andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, bekämpft er bloß deren Beweiswürdigung, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

Ob die Initiative für den Auszug des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung nach der letzten inkriminierten Auseinandersetzung von der Zeugin H***** oder ihm selbst ausging, betrifft keinen entscheidungswesentlichen und daher erörterungsbedürftigen Umstand. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände und stellt darüber hinaus eigene Beweiswerterwägungen denen des Schöffengerichtes gegenüber. Damit vermag der Rechtsmittelwerber ebenso wenig erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie mit dem (diffus die Unterlassung „unzähliger Fragen" behauptenden) Einwand fehlender anwaltlicher Vertretung bei der kontradiktorischen Vernehmung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82479 14Os93.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00093.06T.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20061010_OGH0002_0140OS00093_06T0000_000