Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 93/10y×

Entscheidung 14 Os 93/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/10y

Entscheidungsdatum

20.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Georg H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 121/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2010, AZ 23 Bs 90/10v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Ing. Georg H***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2009, GZ 21 Hv 121/09d-19, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, (Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien seine dagegen erhobene Berufung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Rekursantrag“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 479, StPO).

Über den in der Eingabe enthaltenen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens“ wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

Textnummer

E94622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00093.10Y.0720.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100720_OGH0002_0140OS00093_10Y0000_000