Die dagegen auf die Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die dagegen auf die Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der gegen den Schuldspruch B gerichteten Rüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern aus dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Kinn (US 5) gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Der gegen den Schuldspruch B gerichteten Rüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern aus dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Kinn (US 5) gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach die von den Schuldsprüchen A/II und B erfassten Nötigungs- und Körperverletzunghandlungen nach Vollendung des mittels Täuschung bewirkten Grenzübertritts erfolgten (US 5). Solcherart macht sie aber nicht deutlich, aus welchem Grund nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall StGB sowie nach § 83 Abs 1 StGB subsumierbare Taten regelmäßig mit einer nach § 217 Abs 2 erster Fall StGB beurteilten Haupttat verbunden sein und demnach - aufgrund des Scheinkonkurrenztypus der Konsumtion (vgl dazu Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 58 ff) - verdrängt werden sollen (zur Konsumtion der §§ 105 f StGB durch § 217 Abs 2 StGB [nur] in Ansehung von typischen Begleittaten Philipp in WK2 § 217 Rz 34; vgl auch RIS-Justiz RS0123442). Ebenso verlässt die weitere Beschwerde den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie ohne Ableitung aus dem Gesetz behauptet, Z „1 und 3“ des § 106 Abs 1 StGB stünden „im Zusammenhang mit § 217 Abs 2 StGB“ im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach die von den Schuldsprüchen A/II und B erfassten Nötigungs- und Körperverletzunghandlungen nach Vollendung des mittels Täuschung bewirkten Grenzübertritts erfolgten (US 5). Solcherart macht sie aber nicht deutlich, aus welchem Grund nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB sowie nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumierbare Taten regelmäßig mit einer nach Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB beurteilten Haupttat verbunden sein und demnach - aufgrund des Scheinkonkurrenztypus der Konsumtion vergleiche dazu Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 58 ff) - verdrängt werden sollen (zur Konsumtion der Paragraphen 105, f StGB durch Paragraph 217, Absatz 2, StGB [nur] in Ansehung von typischen Begleittaten Philipp in WK2 Paragraph 217, Rz 34; vergleiche auch RIS-Justiz RS0123442). Ebenso verlässt die weitere Beschwerde den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie ohne Ableitung aus dem Gesetz behauptet, Z „1 und 3“ des Paragraph 106, Absatz eins, StGB stünden „im Zusammenhang mit Paragraph 217, Absatz 2, StGB“ im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den - aus den Überlegungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Scheinkonkurrenz der angesprochenen strafbaren Handlungen abgeleiteten - Vorwurf (Z 11 zweiter Fall), die aggravierende Wertung mehrerer Verbrechen und eines Vergehens verstoße gegen das „Mehrfachverwertungsverbot“. Mit seiner weiteren Kritik an der Strafzumessung erstattet der Beschwerdeführer lediglich ein Berufungsvorbringen. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den - aus den Überlegungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Scheinkonkurrenz der angesprochenen strafbaren Handlungen abgeleiteten - Vorwurf (Ziffer 11, zweiter Fall), die aggravierende Wertung mehrerer Verbrechen und eines Vergehens verstoße gegen das „Mehrfachverwertungsverbot“. Mit seiner weiteren Kritik an der Strafzumessung erstattet der Beschwerdeführer lediglich ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die - „in eventu“ ausgeführte - Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die - „in eventu“ ausgeführte - Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.