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Entscheidung 14 Os 93/11z×

Entscheidung 14 Os 93/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/11z

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferenc D***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2011, GZ 021 Hv 8/11i-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferenc D***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, (zu ergänzen: erster Fall) StGB (A/I) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB (A/II) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

              Danach hat er

              (A) Maria N***** und Edit B*****

(römisch eins) in N***** und anderen Orten in Ungarn zwischen 18. und 25. November 2010 mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch die Vorspiegelung, ihnen in Wien eine Anstellung als Reinigungskräfte in einem Hotel zu vermitteln, somit durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben;

(römisch zwei) am 25. November 2010 in W***** durch die Äußerung, er werde ihnen die Kehle durchschneiden, wenn sie nicht für ihn als Prostituierte arbeiten, wobei er Maria N***** ein Messer an den Hals hielt, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit Gewalt, und zwar durch Versetzen eines Faustschlags gegen das Kinn der Maria N*****, zu Handlungen, nämlich der Prostitutionsausübung, zu nötigen versucht;

              (B) am 25. November 2010 in W***** Maria N***** durch Versetzen eines Faustschlags gegen das Kinn, der eine Kieferprellung zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen auf die Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der gegen den Schuldspruch B gerichteten Rüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern aus dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Kinn (US 5) gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach die von den Schuldsprüchen A/II und B erfassten Nötigungs- und Körperverletzunghandlungen nach Vollendung des mittels Täuschung bewirkten Grenzübertritts erfolgten (US 5). Solcherart macht sie aber nicht deutlich, aus welchem Grund nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB sowie nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumierbare Taten regelmäßig mit einer nach Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB beurteilten Haupttat verbunden sein und demnach - aufgrund des Scheinkonkurrenztypus der Konsumtion vergleiche dazu Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 58 ff) - verdrängt werden sollen (zur Konsumtion der Paragraphen 105, f StGB durch Paragraph 217, Absatz 2, StGB [nur] in Ansehung von typischen Begleittaten Philipp in WK2 Paragraph 217, Rz 34; vergleiche auch RIS-Justiz RS0123442). Ebenso verlässt die weitere Beschwerde den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, indem sie ohne Ableitung aus dem Gesetz behauptet, Z „1 und 3“ des Paragraph 106, Absatz eins, StGB stünden „im Zusammenhang mit Paragraph 217, Absatz 2, StGB“ im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz.

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf den - aus den Überlegungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Scheinkonkurrenz der angesprochenen strafbaren Handlungen abgeleiteten - Vorwurf (Ziffer 11, zweiter Fall), die aggravierende Wertung mehrerer Verbrechen und eines Vergehens verstoße gegen das „Mehrfachverwertungsverbot“. Mit seiner weiteren Kritik an der Strafzumessung erstattet der Beschwerdeführer lediglich ein Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die - „in eventu“ ausgeführte - Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00093.11Z.0830.000

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110830_OGH0002_0140OS00093_11Z0000_000