Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unzureichende Begründung zum Schuldspruch Punkt I. 2. a (Diebstahl von 540 S aus Opferstöcken nicht mehr eruierbarer Kirchen). Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht in diesem Fall auf die Sicherstellung von Banknoten beim Angeklagten gestützt, welche kriminaltechnisch untersucht worden sind und auf denen sich Kleberückstände von Fliegenfängern fanden, die mit dem Material von Fliegenfängern der Marke "AEROXON", welche beim Angeklagten vorgefunden wurden und die er zur Bestreichung seiner Leimruten verwendete. Die Tatrichter gingen dabei im Hinblick darauf, daß die meisten der im Umlauf befindlichen Banknoten keine Klebestoffreste aufweisen, davon aus, daß nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, es befänden sich auf bei verschiedenen Gelegenheiten redlich erworbenen Banknoten Klebestoffreste (US 12). Der Schuldspruch wurde demnach vom Erstgericht ohne formalen Begründungsmangel (und auch aktenkonform, ON 17) begründet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unzureichende Begründung zum Schuldspruch Punkt römisch eins. 2. a (Diebstahl von 540 S aus Opferstöcken nicht mehr eruierbarer Kirchen). Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht in diesem Fall auf die Sicherstellung von Banknoten beim Angeklagten gestützt, welche kriminaltechnisch untersucht worden sind und auf denen sich Kleberückstände von Fliegenfängern fanden, die mit dem Material von Fliegenfängern der Marke "AEROXON", welche beim Angeklagten vorgefunden wurden und die er zur Bestreichung seiner Leimruten verwendete. Die Tatrichter gingen dabei im Hinblick darauf, daß die meisten der im Umlauf befindlichen Banknoten keine Klebestoffreste aufweisen, davon aus, daß nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, es befänden sich auf bei verschiedenen Gelegenheiten redlich erworbenen Banknoten Klebestoffreste (US 12). Der Schuldspruch wurde demnach vom Erstgericht ohne formalen Begründungsmangel (und auch aktenkonform, ON 17) begründet.
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in Punkt I. 1. a zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen. Denn wenn, wie die Beschwerde releviert, die Zeugin Margarethe M***** den Angeklagten auf Lichtbildern nicht identifizieren konnte, erkannte sie ihn doch sowohl in einer (Einzel-)Konfrontation in einem Haftraum als auch in der Hauptverhandlung wieder, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einen Bart trug und im Gesicht schmäler geworden war (AS 347, 348; US 9).Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in Punkt römisch eins. 1. a zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen. Denn wenn, wie die Beschwerde releviert, die Zeugin Margarethe M***** den Angeklagten auf Lichtbildern nicht identifizieren konnte, erkannte sie ihn doch sowohl in einer (Einzel-)Konfrontation in einem Haftraum als auch in der Hauptverhandlung wieder, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einen Bart trug und im Gesicht schmäler geworden war (AS 347, 348; US 9).
Dies gilt ebenso für die Aussagen der Zeugen Johannes L***** (AS 349 ff) und Erich B***** (AS 360 ff) betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Das Schöffengericht, das einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen gewann, hat sie als glaubwürdig beurteilt. Daß die Zeugen den Wortlaut der Drohung zwar inhaltlich ident, nicht jedoch wörtlich übereinstimmend wiedergaben, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Der vom Schöffensenat weiter gezogene Schluß, es habe sich um eine ernst gemeinte Drohung gehandelt, die im Zusammenhalt mit den von der Beschwerde unberücksichtigten weiteren Feststellungen über das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten (US 8) auch objektiv geeignet war, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (S 11, 15) entspricht ebenso der Aktenlage. Auch die Tatsachenrüge geht daher fehl.
In der Rechtsrüge (Z 10) wendet der Angeklagte ein, Gewerbsmäßigkeit nach dem § 130 StGB könne deshalb nicht angenommen werden, weil die einzelnen der ihm angelasteten Diebstähle wertmäßig unter der Bagatellgrenze gelegen wären. Damit stellt sie nicht auf die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten ab, kriminelles Einkommen zu erzielen, sondern unter Außerachtlassung des Schuldspruchs wegen eines weiteren Diebstahlsversuchs bloß auf die Höhe der jeweils durch schweren Diebstahl nach dem § 128 Abs. 1 Z 2 StGB tatsächlich erbeuteten Barbeträge. Solcherart bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.In der Rechtsrüge (Ziffer 10,) wendet der Angeklagte ein, Gewerbsmäßigkeit nach dem Paragraph 130, StGB könne deshalb nicht angenommen werden, weil die einzelnen der ihm angelasteten Diebstähle wertmäßig unter der Bagatellgrenze gelegen wären. Damit stellt sie nicht auf die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten ab, kriminelles Einkommen zu erzielen, sondern unter Außerachtlassung des Schuldspruchs wegen eines weiteren Diebstahlsversuchs bloß auf die Höhe der jeweils durch schweren Diebstahl nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB tatsächlich erbeuteten Barbeträge. Solcherart bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Der weitere Einwand, der Versuch des Losreißens stelle nicht die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands dar und die vom Erstgericht festgestellte Drohung sei in keiner Weise geeignet gewesen den Willen zu brechen übergeht, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Tatrichter von den Kirchenbänken mit solcher Wucht abstieß, daß alle drei am Vorfall beteiligten Personen zu Boden fielen (US 8) und läßt außer acht, daß der Angeklagte seiner wörtlichen Drohung dadurch mehr Nachdruck zu verleihen trachtete, daß er die rechte Hand in der Sakkotasche hielt, um bei den Bedrohten Furcht vor der bevorstehenden Verwirklichung eines körperlichen Übels zu erwecken und sich, als der Zeuge Erich B***** dem Angeklagten die rechte Hand aus der Rocktasche riß, zeigte, daß der Angeklagte in dieser Hand ein Messer mit offener Klinge hielt (US 8).
Somit geht auch die Rechtsrüge ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden.
Zur Entscheidung über die Berufung ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).