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Entscheidung 14 Os 93/94×

Entscheidung 14 Os 93/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/94

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Manfred P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.April 1994, GZ 33 römisch fünf r 49/94-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Manfred P***** (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB, (römisch zwei) des Vergehens der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB, (römisch drei) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (römisch vier) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, begangen an seinen Töchtern Gabriela P***** (römisch eins, römisch zwei, III/1, IV/1) und Patricia P***** (III/2 und IV/1 und 2) in den Jahren 1980 bis Ende 1989, schuldig erkannt.

Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (Litera a,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.

Den Schuldspruch wegen des Versuchs blutschänderischer Vergewaltigung der Gabriela P***** (römisch eins und römisch zwei) begründeten die Tatrichter mit der von ihnen als glaubwürdig beurteilten Aussage der Genannten als Zeugin (S 107). Inwiefern deren Darstellung, daß es - zufolge ihrer Gegenwehr - zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen ist (S 32; 83, 87), der Annahme eines Deliktsversuchs widersprechen sollte, ist nicht erkennbar.

In Ansehung der die Patricia P***** betreffenden Straftaten (III/2 und IV/1 und 2) stützte sich das Erstgericht in erster Linie auf das umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 107 f in Verbindung mit S 47 f), nachdem diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat (S 81) und daher deren polizeiliche Angaben als Erkenntnisquelle ausgeschieden sind (Paragraphen 152, Absatz eins, Ziffer 2, 252, Absatz eins, StPO). Der nur noch ein "Schmusen" zugestehenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung schenkten die Tatrichter keinen Glauben (S 106 f), weshalb sie auch nicht gehalten waren, die Bedeutung dieses Ausdruckes zu erörtern.

Von einer mangelhaften Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) kann somit in keinem der beiden Beschwerdepunkte die Rede sein.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung. Dem lapidaren Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß ein "allenfalls vorliegender" Vergewaltigungsversuch an Gabriela P***** (römisch eins, römisch zwei) schon Jahre zurückliegt, mangelt es an der gebotenen deutlichen und bstimmten Bezeichnung (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) der rechtlichen Bedeutsamkeit dieses Einwandes.

Im übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen unter diesem Nichtigkeitsgrund auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E36233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00093.9406.0712.0

Dokumentnummer

JJT_19940712_OGH0002_0140OS00093_9400006_000