Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Manfred P***** (I) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB, (II) des Vergehens der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB, (III) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (IV) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, begangen an seinen Töchtern Gabriela P***** (I, II, III/1, IV/1) und Patricia P***** (III/2 und IV/1 und 2) in den Jahren 1980 bis Ende 1989, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Manfred P***** (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB, (römisch zwei) des Vergehens der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB, (römisch drei) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (römisch vier) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, begangen an seinen Töchtern Gabriela P***** (römisch eins, römisch zwei, III/1, IV/1) und Patricia P***** (III/2 und IV/1 und 2) in den Jahren 1980 bis Ende 1989, schuldig erkannt.
Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (Litera a,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.
Den Schuldspruch wegen des Versuchs blutschänderischer Vergewaltigung der Gabriela P***** (I und II) begründeten die Tatrichter mit der von ihnen als glaubwürdig beurteilten Aussage der Genannten als Zeugin (S 107). Inwiefern deren Darstellung, daß es - zufolge ihrer Gegenwehr - zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen ist (S 32; 83, 87), der Annahme eines Deliktsversuchs widersprechen sollte, ist nicht erkennbar.Den Schuldspruch wegen des Versuchs blutschänderischer Vergewaltigung der Gabriela P***** (römisch eins und römisch zwei) begründeten die Tatrichter mit der von ihnen als glaubwürdig beurteilten Aussage der Genannten als Zeugin (S 107). Inwiefern deren Darstellung, daß es - zufolge ihrer Gegenwehr - zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen ist (S 32; 83, 87), der Annahme eines Deliktsversuchs widersprechen sollte, ist nicht erkennbar.
In Ansehung der die Patricia P***** betreffenden Straftaten (III/2 und IV/1 und 2) stützte sich das Erstgericht in erster Linie auf das umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 107 f iVm S 47 f), nachdem diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat (S 81) und daher deren polizeiliche Angaben als Erkenntnisquelle ausgeschieden sind (§§ 152 Abs 1 Z 2, 252 Abs 1 StPO). Der nur noch ein "Schmusen" zugestehenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung schenkten die Tatrichter keinen Glauben (S 106 f), weshalb sie auch nicht gehalten waren, die Bedeutung dieses Ausdruckes zu erörtern.In Ansehung der die Patricia P***** betreffenden Straftaten (III/2 und IV/1 und 2) stützte sich das Erstgericht in erster Linie auf das umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 107 f in Verbindung mit S 47 f), nachdem diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat (S 81) und daher deren polizeiliche Angaben als Erkenntnisquelle ausgeschieden sind (Paragraphen 152, Absatz eins, Ziffer 2, 252, Absatz eins, StPO). Der nur noch ein "Schmusen" zugestehenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung schenkten die Tatrichter keinen Glauben (S 106 f), weshalb sie auch nicht gehalten waren, die Bedeutung dieses Ausdruckes zu erörtern.
Von einer mangelhaften Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) kann somit in keinem der beiden Beschwerdepunkte die Rede sein.Von einer mangelhaften Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) kann somit in keinem der beiden Beschwerdepunkte die Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung. Dem lapidaren Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß ein "allenfalls vorliegender" Vergewaltigungsversuch an Gabriela P***** (I, II) schon Jahre zurückliegt, mangelt es an der gebotenen deutlichen und bstimmten Bezeichnung (§ 285 a Z 2 StPO) der rechtlichen Bedeutsamkeit dieses Einwandes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung. Dem lapidaren Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß ein "allenfalls vorliegender" Vergewaltigungsversuch an Gabriela P***** (römisch eins, römisch zwei) schon Jahre zurückliegt, mangelt es an der gebotenen deutlichen und bstimmten Bezeichnung (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) der rechtlichen Bedeutsamkeit dieses Einwandes.
Im übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen unter diesem Nichtigkeitsgrund auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.