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Entscheidung 14 Os 93/98×

Entscheidung 14 Os 93/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os93/98

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander W***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 5. Mai 1998, GZ 16 römisch fünf r 435/97-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Szucsich zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Alexander W***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (1) und des (hiemit in Tateinheit begangenen) Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 14. August 1997 in Krems an der Donau versucht, den Justizwachebeamten Jürgen B*****

1. zu töten und

2. an einer Amtshandlung, nämlich seiner Schließung mit Handschellen und Rücküberstellung in die Justizanstalt Stein zu hindern,

indem er mit einem 15 cm langen spitzen Eisenwerkzeug mit Plastikgriff (einem sogenannten "Stichel" oder "Ankörner") einen heftigen Stich gegen den Kehlkopf des Genannten führte, als ihm Handschellen angelegt werden sollten, und in der Folge noch mehrmals gegen dessen Hals zu stechen trachtete.

Die Geschworenen haben die auf versuchten Mord (Paragraphen 15, 75, StGB) gerichtete Hauptfrage A im Stimmenverhältnis 6:2 und die auf versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB) gerichtete Hauptfrage B stimmeneinhellig bejaht. Die nur bei Verneinung der Hauptfrage A zu beantwortenden Eventualfragen römisch eins (in Richtung des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) und römisch zwei (in Richtung des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB) blieben folgerichtig unbeantwortet.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die dem Opfer durch die Tat zugefügten geringen Verletzungsfolgen (punktförmige oberflächliche Hautläsion am Hals linksseitig sowie eine ca 2 mm große oberflächliche Stichwunde im Bereich des Daumenballens) nur in die Eventualfragen römisch eins und römisch zwei, nicht aber in die Hauptfrage A aufgenommen wurden.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO die Hauptfrage darauf zu richten ist, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist.

Verletzungsfolgen sind kein gesetzliches Merkmal eines Mordversuches, zumal Mordversuch selbst bei gänzlichem Fehlen von Verletzungsfolgen vorliegen kann. Nach dem Gesetz muß die Tat in der Hauptfrage auch nur derart individualisiert sein, daß Verwechslungen mit einer anderen Tat ausgeschlossen sind. Die Hauptfrage A entspricht infolge Bezeichnung des Tatortes der Tatzeit, des Tatopfers und der genauen Beschreibung der Tathandlung - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - dieser gesetzlichen Vorschrift vollauf.

Die Eventualfrage römisch zwei war auf das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins und 4 StGB gerichtet. In allen Fällen einer Deliktsqualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB ist gesetzliches Merkmal für die Vollendung der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, daß durch die Tat das Opfer zumindest leichten Grades verletzt wurde (Paragraph 83, Absatz eins, StGB). Die Beschreibung der Verletzung des Justizwachebeamten B***** in der Eventualfrage römisch zwei war daher als tatbestandsessentiell geboten.

Die demgegenüber tatsächlich überflüssige Aufnahme der (leichtgradigen) Verletzungsfolgen in die auf das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB gerichtete Eventualfrage römisch eins war hingegen - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht geeignet, den Geschworenen die Bejahung der Hauptfrage A zu suggerieren, zumal dieser Hauptfrage und den beiden Eventualfragen dasselbe objektive Tatgeschehen zugrundeliegt, sodaß die Tatsache, daß die in Rede stehende Angriffshandlung nur leichte Verletzungen zur Folge hatte, nicht nur durch das Beweisverfahren (S 211; 239 f) nahegebracht, sondern auch durch die Fragen an die Geschworenen vergegenwärtigt wurde.

Soweit die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ein unzulässiges Eingehen der Rechtsbelehrung auf konkrete Umstände des Einzelfalles behauptet, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels bestimmter Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider läßt die schriftliche Rechtsbelehrung keinesfalls die Deutung zu, daß zur Bejahung der Schuldfragen bereits das Vorliegen der objektiven Deliktsmerkmale ausreichend sei. Vielmehr wird nach ausführlicher allgemeiner Erörterung der verschiedenen Vorsatzformen (Punkt B/IV) unter Punkt E die für die Deliktsverwirklichung jeweils erforderliche subjektive Tatseite (für jede einzelne Schuldfrage gesondert) zutreffend beschrieben.

Entgegen der Beschwerdebehauptung bringt die Rechtsbelehrung auch deutlich zum Ausdruck, daß die der Hauptfrage A und den Eventualfragen römisch eins und römisch zwei zugrundeliegenden gesetzlichen Tatbestände objektiv durchaus aus demselben Sachverhalt (Tatbild) abgeleitet werden können und die Subsumtion der Tat somit entscheidend vom Vorsatz des Angeklagten bei der Tatbegehung abhängt.

Die unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Alexander W***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd berücksichtigte es hingegen, daß es jeweils beim Versuch blieb, und das "reumütige Geständnis betreffend das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt".

Der dagegen erhobenen Berufung zuwider hat das Geschworenengericht die richtig festgestellten Strafzumessungsgründe auch zutreffend gewichtet und auf eine der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) entsprechende zeitliche Freiheitsstrafe erkannt, zu deren Reduktion der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß gefunden hat.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51457 14D00938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00093.98.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19980908_OGH0002_0140OS00093_9800000_000