Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter mit Recht den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Dartuung des Bewegungsablaufes und des Umstandes, daß die Endlage des Harald R***** keineswegs in der von den Zeugen geschilderten Art und Weise möglich gewesen sei (ON 29; S 83 f/II), abgewiesen. Die maßgebliche Grundlage für die Rekonstruktion des Tatgeschehens von Ausgangs- bis Endposition bilden die Bekundungen der Tatzeugen und deren anhand der letalen Verletzungsfolgen vorgenommene Überprüfung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen. Bei diesen Gegebenheiten wäre darzulegen gewesen, aus welchen Gründen ein Ortsaugenschein zu einer sachdienlichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen geeignet gewesen wäre, zumal der Eingangsbereich in der Anzeige beschrieben (S 11/I) und fotografisch dokumentiert ist (S 189/I).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter mit Recht den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Dartuung des Bewegungsablaufes und des Umstandes, daß die Endlage des Harald R***** keineswegs in der von den Zeugen geschilderten Art und Weise möglich gewesen sei (ON 29; S 83 f/II), abgewiesen. Die maßgebliche Grundlage für die Rekonstruktion des Tatgeschehens von Ausgangs- bis Endposition bilden die Bekundungen der Tatzeugen und deren anhand der letalen Verletzungsfolgen vorgenommene Überprüfung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen. Bei diesen Gegebenheiten wäre darzulegen gewesen, aus welchen Gründen ein Ortsaugenschein zu einer sachdienlichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen geeignet gewesen wäre, zumal der Eingangsbereich in der Anzeige beschrieben (S 11/I) und fotografisch dokumentiert ist (S 189/I).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die Fragen nach der Intensität der Schlag- oder Stoßführung des Angeklagten gegen Harald R***** und nach dem hiedurch bei letzterem bewirkten Bewegungsimpuls unter Hinweis auf die Bekundungen der Tatzeugen Michael L*****, Johannes M*****, Roman Re*****, Reinhard E***** und Alexander Z***** sowie auf die gutächtlichen Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Johann H***** mit denkmöglicher Begründung vollständig beantwortet (insbes US 10-13). Dabei hat das Schöffengericht die Divergenzen in den Angaben der erwähnten Zeugen über die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten auf Harald R***** aktenkonform berücksichtigt, ohne diesen Gesichtspunkten in freier Beweiswürdigung mängelfrei die ihnen von dem - bloß spekulativ auf einen Sturz des Harald R***** infolge Ausrutschens und demnach ohne Fremdverschulden abstellenden - Angeklagten beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 10-12). Die bekämpften Konstatierungen über die Bewirkung des Sturzes des Harald R***** (nach hinten) durch die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten finden in den insoweit übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Tatzeugen und in den Ausführungen des Sachverständigen Deckung, wonach von einer "gepolsterten Gewalteinwirkung" breitflächiger Art mit dem muskulös ausgebildeten Unterarm des Angeklagten längsseitig gegen Kopf und Kinnregion des Tatopfers und einem hiedurch ausgelösten nicht unerheblichen Bewegungsimpuls auszugehen ist (insbes S 96-98 und 106/II iVm US 12-14). Aus dem festgestellten Vorgehen des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der nach den Urteilsannahmen auch für ihn deutlich erkennbaren Alkoholbeeinträchtigung des Tatopfers sowie der winterbedingten Glätte des Plateaus vor dem gegenständlichen Stiegenabgang aber auch denkrichtig (zumindest) einen Mißhandlungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als erwiesen annehmen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurden die Fragen nach der Intensität der Schlag- oder Stoßführung des Angeklagten gegen Harald R***** und nach dem hiedurch bei letzterem bewirkten Bewegungsimpuls unter Hinweis auf die Bekundungen der Tatzeugen Michael L*****, Johannes M*****, Roman Re*****, Reinhard E***** und Alexander Z***** sowie auf die gutächtlichen Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Johann H***** mit denkmöglicher Begründung vollständig beantwortet (insbes US 10-13). Dabei hat das Schöffengericht die Divergenzen in den Angaben der erwähnten Zeugen über die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten auf Harald R***** aktenkonform berücksichtigt, ohne diesen Gesichtspunkten in freier Beweiswürdigung mängelfrei die ihnen von dem - bloß spekulativ auf einen Sturz des Harald R***** infolge Ausrutschens und demnach ohne Fremdverschulden abstellenden - Angeklagten beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 10-12). Die bekämpften Konstatierungen über die Bewirkung des Sturzes des Harald R***** (nach hinten) durch die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten finden in den insoweit übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Tatzeugen und in den Ausführungen des Sachverständigen Deckung, wonach von einer "gepolsterten Gewalteinwirkung" breitflächiger Art mit dem muskulös ausgebildeten Unterarm des Angeklagten längsseitig gegen Kopf und Kinnregion des Tatopfers und einem hiedurch ausgelösten nicht unerheblichen Bewegungsimpuls auszugehen ist (insbes S 96-98 und 106/II in Verbindung mit US 12-14). Aus dem festgestellten Vorgehen des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der nach den Urteilsannahmen auch für ihn deutlich erkennbaren Alkoholbeeinträchtigung des Tatopfers sowie der winterbedingten Glätte des Plateaus vor dem gegenständlichen Stiegenabgang aber auch denkrichtig (zumindest) einen Mißhandlungsvorsatz im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als erwiesen annehmen.
Die genaue Lokalisierung der inkriminierten Aggressionshandlung auf dem ohnedies nur kleinflächigen Plateau berührt bei dem angenommenen Bewegungsimpuls ebensowenig einen entscheidenden Umstand wie die exakte Endlage des Harald R*****.
Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht ohne Vernachlässigung maßgeblicher Gesichtspunkte dargelegt, warum es unter den gegebenen Umständen die Identifizierung des Angeklagten als Verursacher der Verletzung des Kurt Rö***** durch mehrere Tatzeugen für glaubwürdig erachtete (US 16). Da für das betreffende Wiedererkennen die dem Zeugen zunächst gezeigten Lichtbilder des Beschwerdeführers nicht allein maßgeblich waren, bedurfte es angesichts der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung der Beschaffenheit der Fotos.Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht ohne Vernachlässigung maßgeblicher Gesichtspunkte dargelegt, warum es unter den gegebenen Umständen die Identifizierung des Angeklagten als Verursacher der Verletzung des Kurt Rö***** durch mehrere Tatzeugen für glaubwürdig erachtete (US 16). Da für das betreffende Wiedererkennen die dem Zeugen zunächst gezeigten Lichtbilder des Beschwerdeführers nicht allein maßgeblich waren, bedurfte es angesichts der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner näheren Erörterung der Beschaffenheit der Fotos.
Die Annahme, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, Kurt Rö***** schwer zu verletzen, konnte das Erstgericht nach Lage des Falles schlüssig aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ableiten, sodaß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel vorliegt.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten bestehen auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten bestehen auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur "Heftigkeit" des Schlages oder Stoßes gegen Harald R***** vermißt, dabei - wie schon in der Mängelrüge - das medizinische Sachverständigengutachten dahin umdeutet, ihm nur das Versetzen eines "sehr leichten" Schlages oder Stoßes attestiert zu haben und vermeint, sowohl hieraus als auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten zu können, gegen den Getöteten nicht einmal mit Mißhandlungsvorsatz vorgegangen zu sein, kritisiert er - die gegenteiligen Urteilsfeststellungen negierend (US 6 und 15) - lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung.Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur "Heftigkeit" des Schlages oder Stoßes gegen Harald R***** vermißt, dabei - wie schon in der Mängelrüge - das medizinische Sachverständigengutachten dahin umdeutet, ihm nur das Versetzen eines "sehr leichten" Schlages oder Stoßes attestiert zu haben und vermeint, sowohl hieraus als auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten zu können, gegen den Getöteten nicht einmal mit Mißhandlungsvorsatz vorgegangen zu sein, kritisiert er - die gegenteiligen Urteilsfeststellungen negierend (US 6 und 15) - lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Gleichfalls nicht auf dem Boden der Urteilskonstatierungen bleibt der Angeklagte auch insoferne als er abermals reklamiert, dem Opfer lediglich einen leichten Schlag oder Stoß versetzt zu haben und demzufolge seine Verantwortlichkeit für das anschließende Sturzgeschehen mit als atypisch erachteten letalen Folgen in Abrede stellt. Denn das Schöffengericht hat zum einen als erwiesen angenommen, daß durch die Gewaltanwendung beim Tatopfer ein nicht unerheblicher Bewegungsimpuls ausgelöst wurde (US 12) und zum andern auch dessen erkannte und erkennbare erhebliche Alkoholisierung sowie die winterliche Bodenbeschaffenheit (Glätte) zur Tatzeit als weitere mitkausale Komponenten für die eingetretene Tatfolge in Rechnung gestellt (US 12 f).
Insoweit der Angeklagte letztlich die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angriffs gegen Kurt Rö***** mit der Behauptung als verfehlt erachtet, daß nach Lage des Falles höchstens ein Handeln mit Mißhandlungsvorsatz begründbar wäre (sachlich auch Z 10), setzt er sich - inhaltlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpfend - über die entsprechenden (gegenteiligen) Urteilskonstatierungen (US 7) hinweg, weshalb sich die Beschwerde gleichfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.Insoweit der Angeklagte letztlich die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angriffs gegen Kurt Rö***** mit der Behauptung als verfehlt erachtet, daß nach Lage des Falles höchstens ein Handeln mit Mißhandlungsvorsatz begründbar wäre (sachlich auch Ziffer 10,), setzt er sich - inhaltlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpfend - über die entsprechenden (gegenteiligen) Urteilskonstatierungen (US 7) hinweg, weshalb sich die Beschwerde gleichfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.