Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf telefonische Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin Marcela Z***** (S 271 f) mit Recht abgewiesen (S 273). Nachdem versucht worden war, die Genannte an der von ihr angegebenen Wohnadresse (S 35) zu laden, die bezüglichen Schriftstücke jedoch vom slowakischen Zusteller mit dem Vermerk „unbekannt" retourniert wurden (ON 41), ergaben die von der slowakischen Polizei veranlassten Erhebungen, dass Marcela Z***** laut Angaben ihrer Mutter seit 12 Jahren nicht mehr an der aktenkundigen Adresse Aufenthalt nimmt und an einem unbekannten Ort wohnhaft ist (S 245).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf telefonische Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin Marcela Z***** (S 271 f) mit Recht abgewiesen (S 273). Nachdem versucht worden war, die Genannte an der von ihr angegebenen Wohnadresse (S 35) zu laden, die bezüglichen Schriftstücke jedoch vom slowakischen Zusteller mit dem Vermerk „unbekannt" retourniert wurden (ON 41), ergaben die von der slowakischen Polizei veranlassten Erhebungen, dass Marcela Z***** laut Angaben ihrer Mutter seit 12 Jahren nicht mehr an der aktenkundigen Adresse Aufenthalt nimmt und an einem unbekannten Ort wohnhaft ist (S 245).
In der Hauptverhandlung wurde zudem ohnehin versucht, mit der von Marcela Z***** genannten, ihr zuzuordnenden Telefonnummer (S 35) Kontakt aufzunehmen. Es ertönte aber nur jenes Signal, welches darauf hinweist, dass die Nummer nicht mehr existiert (S 275). Warum ein weiterer „Ladungsversuch" unter der - laut Marcela Z***** ihrer Tochter (Pamela) zugewiesenen. weiteren Nummer (S 35) den gewünschten Erfolg haben sollte, die Zeugin vom Gerichtstermin zu verständigen, legt die Beschwerde angesichts der zitierten Ermittlungen, dass (auch) die Tochter über keine Kontakte zu ihrer Mutter verfügt (S 245), nicht substantiiert dar.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) waren die Tatrichter im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, das nach Ansicht des Schöffengerichts den Schuldspruch zu A. 1. tragende Geständnis des Angeklagten (US 5; S 215 iVm S 16 f in ON 25) einer weiteren Erörterung zu unterziehen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) waren die Tatrichter im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, das nach Ansicht des Schöffengerichts den Schuldspruch zu A. 1. tragende Geständnis des Angeklagten (US 5; S 215 in Verbindung mit S 16 f in ON 25) einer weiteren Erörterung zu unterziehen.
Warum der „Zusammenrechnungsgrundsatz" des § 29 StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Warum der „Zusammenrechnungsgrundsatz" des Paragraph 29, StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung des § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.