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Entscheidung 14 Os 94/06i×

Entscheidung 14 Os 94/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/06i

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Mustafa H***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2006, GZ 408 Hv 1/06y-56, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Oktober 2005 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, und zwar

1. Michael S***** dadurch, dass er ihm ein Springmesser gegen den Hals hielt und ihn zur Herausgabe seiner Geldbörse aufforderte, aus der er die darin verwahrten 35 Euro Bargeld an sich nahm;

2. Martin W***** dadurch, dass er ein Springmesser gegen ihn richtete und ihn zur Herausgabe seiner Uhr aufforderte, zur Übergabe der Armbanduhr im Wert von 110 Euro.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit den unter Außerachtlassung der Hinweise auf Blutspuren vom Täter und deren DNA-Untersuchung (S 13, 29, 33 ff, 55, 115 f/I) vorgetragenen bruchstückhaften vergleiche S 27 f, 345 f/I) Betrachtungen von Aussagedetails der vernommenen Zeugen und der zeitlichen Einordnung der bei der Polizei eingegangenen Notrufe (siehe S 465 ff/I) werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82994 14Os94.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00094.06I.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_OGH0002_0140OS00094_06I0000_000