Entscheidung 14 Os 94/07s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 22 Bs 164/07i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 22 Bs 164/07i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 97/04g-125, mit welchem dessen „Antrag auf Verfahrenshilfe" zur Verfassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die diesen Beschluss bekämpfende (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind; die bekämpfte Beschwerdeentscheidung gehört nicht dazu.
Anmerkung
E85102
14Os94.07s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00094.07S.0828.000
Dokumentnummer
JJT_20070828_OGH0002_0140OS00094_07S0000_000