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Entscheidung 14 Os 94/07s×

Entscheidung 14 Os 94/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/07s

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 22 Bs 164/07i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 97/04g-125, mit welchem dessen „Antrag auf Verfahrenshilfe" zur Verfassung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Die diesen Beschluss bekämpfende (als „Antrag auf Revision" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind; die bekämpfte Beschwerdeentscheidung gehört nicht dazu.

Anmerkung

E85102 14Os94.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00094.07S.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00094_07S0000_000