Der dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als übergangen reklamierten Auszahlungsbelege des Caritas Asylzentrums, nach denen der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 insgesamt (richtig:) 590 Euro (2 x 180 Euro Verpflegungsgeld und 2 x 110 Euro Mietbeihilfe) erhielt (Beilage zu ON 52), stehen den Feststellungen, wonach er am 6. Dezember 2008 180 Euro aus einem Bankomat stahl, nicht entgegen und waren daher auch nicht erörterungsbedürftig iSd Z 5 zweiter Fall.Der dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als übergangen reklamierten Auszahlungsbelege des Caritas Asylzentrums, nach denen der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 insgesamt (richtig:) 590 Euro (2 x 180 Euro Verpflegungsgeld und 2 x 110 Euro Mietbeihilfe) erhielt (Beilage zu ON 52), stehen den Feststellungen, wonach er am 6. Dezember 2008 180 Euro aus einem Bankomat stahl, nicht entgegen und waren daher auch nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall.
Dass die unmittelbar nach den verfahrensgegenständlichen Diebstählen in einem Seitenfach der Geldbörse des Angeklagten sichergestellte Summe Bargelds exakt dem gestohlenen Betrag entsprach, war keineswegs notwendige Bedingung für die Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen (US 11 ff). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Mit dem Hinweis auf die - von den Tatrichtern als widerlegt erachtete - Verantwortung, es handle sich bei dem sichergestellten Betrag um einen Teil des von der Caritas ausbezahlten Geldes, wird demgemäß bloß die Beweiswürdigung bekämpft.Dass die unmittelbar nach den verfahrensgegenständlichen Diebstählen in einem Seitenfach der Geldbörse des Angeklagten sichergestellte Summe Bargelds exakt dem gestohlenen Betrag entsprach, war keineswegs notwendige Bedingung für die Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen (US 11 ff). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Mit dem Hinweis auf die - von den Tatrichtern als widerlegt erachtete - Verantwortung, es handle sich bei dem sichergestellten Betrag um einen Teil des von der Caritas ausbezahlten Geldes, wird demgemäß bloß die Beweiswürdigung bekämpft.
Beweisanträge scheiden schließlich als Bezugspunkt einer Mängelrüge schon deshalb aus, weil sie keine Verfahrensergebnisse darstellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Beweisanträge scheiden schließlich als Bezugspunkt einer Mängelrüge schon deshalb aus, weil sie keine Verfahrensergebnisse darstellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.