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Entscheidung 14 Os 94/09v×

Entscheidung 14 Os 94/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/09v

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richters Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Ramazi J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2009, GZ 083 Hv 7/09w-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramazi J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Dezember 2008 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fotlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der P***** GmbH in drei Angriffen insgesamt 180 Euro Bargeld weggenommen, indem er jeweils mit einem Metallstreifen einen Bankomat manipulierte und in der Folge das an dem Metallstreifen haften gebliebene Geld an sich brachte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als übergangen reklamierten Auszahlungsbelege des Caritas Asylzentrums, nach denen der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 insgesamt (richtig:) 590 Euro (2 x 180 Euro Verpflegungsgeld und 2 x 110 Euro Mietbeihilfe) erhielt (Beilage zu ON 52), stehen den Feststellungen, wonach er am 6. Dezember 2008 180 Euro aus einem Bankomat stahl, nicht entgegen und waren daher auch nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall.

Dass die unmittelbar nach den verfahrensgegenständlichen Diebstählen in einem Seitenfach der Geldbörse des Angeklagten sichergestellte Summe Bargelds exakt dem gestohlenen Betrag entsprach, war keineswegs notwendige Bedingung für die Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen (US 11 ff). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Mit dem Hinweis auf die - von den Tatrichtern als widerlegt erachtete - Verantwortung, es handle sich bei dem sichergestellten Betrag um einen Teil des von der Caritas ausbezahlten Geldes, wird demgemäß bloß die Beweiswürdigung bekämpft.

Beweisanträge scheiden schließlich als Bezugspunkt einer Mängelrüge schon deshalb aus, weil sie keine Verfahrensergebnisse darstellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91785 14Os94.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00094.09V.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0140OS00094_09V0000_000