Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 94/10w×

Entscheidung 14 Os 94/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/10w

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Engelbert W***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2. Februar 2010, GZ 12 Hv 94/09y-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert W***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153 (römisch eins) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in St. Margarethen

(römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, indem er

1) im Sommer/Herbst 2004 seine am 8. Juni 1992 geborene Tochter Ines W***** unterhalb der Kleidung an ihrer Brust streichelte;

2) ab September 2005 bis Ende Februar 2009 in wiederholten Angriffen seine am 25. (richtig: 20.) Mai 1997 geborene Tochter Sara W***** unterhalb der Kleidung an ihrer Brust streichelte und teils auch unter der Hose an ihrem Gesäß betastete;

(römisch zwei) durch die unter I/1 und I/2 beschriebenen Handlungen mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge mit dem Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des vom Angeklagten als Grund für eine Falschbelastung angegebenen finanziellen Motivs, auf das als „schlichweg unvorstellbar“ erachtete Verhalten der Zeugin Astrid W*****, welche keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet, ihre Töchter trotz Kenntnis vom Missbrauch bei diesem „zurückgelassen“, einen lediglich einmaligen Besuch des Kinderschutzzentrums durch Ines W***** gebilligt und weiteren Kontakt ihrer Tochter Sara W***** zum Beschwerdeführer zugelassen habe, auf die als „unrealistisch und unglaubwürdig“ bezeichnete Schilderung des Tathergangs durch Ines W***** und das als „abnormal“ erachtete Verhalten der Sara W*****, welche trotz sexueller Übergriffe weiterhin ihren Vater besucht habe, sowie mit spekulativen Überlegungen über weitere Motive für eine Falschbelastung durch Sara W*****, weil sie den umfassenden tatrichterlichen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten und zu den Aussagen der Zeuginnen Astrid, Ines und Sara W***** (US 16 bis 22) bloß eigene Hypothesen entgegenstellt und damit die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorliegen „gezielter sexueller Handlungen“ bestreitet und „eben nur väterliche Kontakte mit Töchtern, die am Übergang von der Kindheit zur Pubertät gestanden sind“, behauptet, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 bis 13) aus und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00094.10W.0824.000

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00094_10W0000_000