Der dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge mit dem Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des vom Angeklagten als Grund für eine Falschbelastung angegebenen finanziellen Motivs, auf das als „schlichweg unvorstellbar“ erachtete Verhalten der Zeugin Astrid W*****, welche keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet, ihre Töchter trotz Kenntnis vom Missbrauch bei diesem „zurückgelassen“, einen lediglich einmaligen Besuch des Kinderschutzzentrums durch Ines W***** gebilligt und weiteren Kontakt ihrer Tochter Sara W***** zum Beschwerdeführer zugelassen habe, auf die als „unrealistisch und unglaubwürdig“ bezeichnete Schilderung des Tathergangs durch Ines W***** und das als „abnormal“ erachtete Verhalten der Sara W*****, welche trotz sexueller Übergriffe weiterhin ihren Vater besucht habe, sowie mit spekulativen Überlegungen über weitere Motive für eine Falschbelastung durch Sara W*****, weil sie den umfassenden tatrichterlichen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten und zu den Aussagen der Zeuginnen Astrid, Ines und Sara W***** (US 16 bis 22) bloß eigene Hypothesen entgegenstellt und damit die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen „gezielter sexueller Handlungen“ bestreitet und „eben nur väterliche Kontakte mit Töchtern, die am Übergang von der Kindheit zur Pubertät gestanden sind“, behauptet, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 bis 13) aus und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorliegen „gezielter sexueller Handlungen“ bestreitet und „eben nur väterliche Kontakte mit Töchtern, die am Übergang von der Kindheit zur Pubertät gestanden sind“, behauptet, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 bis 13) aus und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.