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Entscheidung 14 Os 94/15b×

Entscheidung 14 Os 94/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/15b

Entscheidungsdatum

15.09.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2015, AZ 31 Ns 40/15m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 5. August 2015, AZ 31 Ns 40/15m, entschied das Oberlandesgericht Wien über den von Gebhard S***** im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des einleitend bezeichneten Strafverfahrens gestellten Antrag auf Ablehnung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StPO, dass der Präsident des Landesgerichts St. Pölten nicht ausgeschlossen ist.

Das inhaltlich als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu wertende Schreiben des Verurteilten vom 10. August 2015 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO gegen solche Beschlüsse ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht.

Textnummer

E112448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00094.15B.0915.000

Im RIS seit

01.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2015

Dokumentnummer

JJT_20150915_OGH0002_0140OS00094_15B0000_000