Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Auswertung“ des Mobiltelefons des Angeklagten, wobei „auch gelöschte Dateien wiederherzustellen und auszuwerten“ seien (ON 22 S 9), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Auswertung“ des Mobiltelefons des Angeklagten, wobei „auch gelöschte Dateien wiederherzustellen und auszuwerten“ seien (ON 22 S 9), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Soweit der Antrag zum Beweis dafür gestellt wurde, „dass Fotos ausschließlich von ihr (T*****) und nicht vom Angeklagten aufgenommen wurden“, zielte er auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers ab. Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben grundsätzlich zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0028345), ließen sich dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache, nämlich das Betasten seiner Brust, die Unwahrheit gesagt.Soweit der Antrag zum Beweis dafür gestellt wurde, „dass Fotos ausschließlich von ihr (T*****) und nicht vom Angeklagten aufgenommen wurden“, zielte er auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers ab. Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben grundsätzlich zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0028345), ließen sich dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache, nämlich das Betasten seiner Brust, die Unwahrheit gesagt.
Mit dem weiteren Beweisthema, demzufolge die Auswertung auch ergeben solle, dass „der Vorfall sich nicht wie von der Zeugin T***** wiedergegeben zugetragen hat, … insbesondere die angeklagten Handlungen nicht begangen worden sind“, war der Antrag bloß auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444, RS0099453; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Er legte nämlich weder dar, aus welchem Grund die Auswertung des Mobiltelefons – entgegen den Ergebnissen der Sichtung dieser Dateien durch die Polizei (vgl ON 14 S 7) – den Nachweis des Vorhandenseins von – für die vorgeworfene Tat relevanten – Fotos erbringen und weshalb es vorliegend möglich sein solle, gelöschte Dateien wiederherzustellen, noch warum allfällige Fotos erkennen lassen würden, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe.Mit dem weiteren Beweisthema, demzufolge die Auswertung auch ergeben solle, dass „der Vorfall sich nicht wie von der Zeugin T***** wiedergegeben zugetragen hat, … insbesondere die angeklagten Handlungen nicht begangen worden sind“, war der Antrag bloß auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444, RS0099453; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Er legte nämlich weder dar, aus welchem Grund die Auswertung des Mobiltelefons – entgegen den Ergebnissen der Sichtung dieser Dateien durch die Polizei vergleiche ON 14 S 7) – den Nachweis des Vorhandenseins von – für die vorgeworfene Tat relevanten – Fotos erbringen und weshalb es vorliegend möglich sein solle, gelöschte Dateien wiederherzustellen, noch warum allfällige Fotos erkennen lassen würden, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe.
Die in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung nachgetragenen Ausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Konstatierungen würden die rechtliche Unterstellung nach § 207 Abs 1 StGB nicht tragen, weil die Berührungen der Brust des Tatopfers, die auf der Kleidung und nicht direkt am Körper stattfanden, danach nicht die erforderliche Intensität erreicht hätten. Sie hält damit zum einen nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte die bereits entwickelte und bekleidete Brust des zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Opfers angriff und mit seiner Hand ohne weitere Bewegung circa fünf bis zehn Sekunden lang berührte und kurz darauf neuerlich oberhalb der Kleidung betastete, wobei zwar nicht festgestellt werden konnte, wie lange diese Berührung dauerte, sie jedoch „nicht bloß flüchtig“ war (US 3 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Konstatierungen würden die rechtliche Unterstellung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht tragen, weil die Berührungen der Brust des Tatopfers, die auf der Kleidung und nicht direkt am Körper stattfanden, danach nicht die erforderliche Intensität erreicht hätten. Sie hält damit zum einen nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte die bereits entwickelte und bekleidete Brust des zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Opfers angriff und mit seiner Hand ohne weitere Bewegung circa fünf bis zehn Sekunden lang berührte und kurz darauf neuerlich oberhalb der Kleidung betastete, wobei zwar nicht festgestellt werden konnte, wie lange diese Berührung dauerte, sie jedoch „nicht bloß flüchtig“ war (US 3 f).
Aus welchem Grund diese Konstatierungen die Subsumtion nach § 207 Abs 1 StGB nicht tragen sollten (vgl dazu RIS-Justiz RS0102141, RS0096677 [T11], RS0095733 [T9], RS0095186), erklärt die Beschwerde zum anderen mit dem bloßen Verweis auf die – der Annahme einer geschlechtlichen Handlung nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt jedoch nicht entgegenstehende – Entscheidung 11 Os 11/13x nicht (RIS-Justiz RS0116565).Aus welchem Grund diese Konstatierungen die Subsumtion nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht tragen sollten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0102141, RS0096677 [T11], RS0095733 [T9], RS0095186), erklärt die Beschwerde zum anderen mit dem bloßen Verweis auf die – der Annahme einer geschlechtlichen Handlung nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt jedoch nicht entgegenstehende – Entscheidung 11 Os 11/13x nicht (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung sowie die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung sowie die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der
Bewährungshilfe (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Bewährungshilfe (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins,
StPO.