Entscheidung 14 Os 94/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafvollzugssache des * C* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 187 BE 135/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 9. August 2023, AZ 18 Bs 218/23z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die von der Erwachsenenvertreterin des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2023, AZ 187 BE 135/23z, mit welchem seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die inhaltlich dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die inhaltlich dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00094.23I.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231024_OGH0002_0140OS00094_23I0000_000