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Entscheidung 14 Os 94/97×

Entscheidung 14 Os 94/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/97 (14Os95/97)

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen August M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juni 1997, GZ 5 b römisch fünf r 3.957/97-18, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

August M***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, wonach er am 19. April 1997 in Wien fremde bewegliche Sachen der Jutta K***** durch Einbruch in deren Cafe "W*****-Stüberl" mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Das Erstgericht hat - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - völlig unmißverständlich und widerspruchsfrei festgestellt, daß der Angeklagte eine Fensterscheibe zum "W*****-Stüberl" von außen mit Diebstahlsvorsatz mit einem Ziegelstein eingeschlagen, sich danach abwartend zunächst Richtung Gürtel entfernt hat, bei seiner Rückkehr aber sein Vorhaben, in das Lokal einzusteigen, nicht mehr ausführen konnte, weil er von der zwischenzeitig verständigten Polizei festgenommen wurde.

Diese Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, hat das Gericht auch logisch und empirisch einwandfrei vor allem mit dem von den Zeugen R***** und St***** bekundeten auffallenden Gehaben des Angeklagten begründet und somit seine Verantwortung, die Fensterscheibe bloß mit Beschädigungsvorsatz eingeschlagen zu haben, in formell unanfechtbarer Weise als widerlegt angesehen. Indem der Beschwerdeführer einzelnen weiteren Argumenten der Tatrichter die Berechtigung abspricht, übersieht er, daß diese ihre Überzeugung von seiner Täterschaft aus dem inneren Zusammenhang der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse abgeleitet haben (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), und bekämpft solcherart nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Gegen diese Feststellungen bestehen auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a), zumal sich in Gastlokalen notorischerweise stehlenswerte Gegenstände befinden.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist in keinem Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach den Konstatierungen kein Raum bleibt. Darnach kann weder von einer qualifizierten bloßen Vorbereitungshandlung zum Einbruchsdiebstahl noch von einem freiwilligen Rücktritt vom Einbruchsversuch die Rede sein. Für die behauptete absolute Untauglichkeit der Handlung (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) ist der Beschwerdeführer jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, daß insoweit nach der Aktenlage Feststellungen indiziert gewesen wären vergleiche S 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47410 14D00947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00094.97.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0140OS00094_9700000_000