Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Das Erstgericht hat - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - völlig unmißverständlich und widerspruchsfrei festgestellt, daß der Angeklagte eine Fensterscheibe zum "W*****-Stüberl" von außen mit Diebstahlsvorsatz mit einem Ziegelstein eingeschlagen, sich danach abwartend zunächst Richtung Gürtel entfernt hat, bei seiner Rückkehr aber sein Vorhaben, in das Lokal einzusteigen, nicht mehr ausführen konnte, weil er von der zwischenzeitig verständigten Polizei festgenommen wurde.Das Erstgericht hat - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - völlig unmißverständlich und widerspruchsfrei festgestellt, daß der Angeklagte eine Fensterscheibe zum "W*****-Stüberl" von außen mit Diebstahlsvorsatz mit einem Ziegelstein eingeschlagen, sich danach abwartend zunächst Richtung Gürtel entfernt hat, bei seiner Rückkehr aber sein Vorhaben, in das Lokal einzusteigen, nicht mehr ausführen konnte, weil er von der zwischenzeitig verständigten Polizei festgenommen wurde.
Diese Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, hat das Gericht auch logisch und empirisch einwandfrei vor allem mit dem von den Zeugen R***** und St***** bekundeten auffallenden Gehaben des Angeklagten begründet und somit seine Verantwortung, die Fensterscheibe bloß mit Beschädigungsvorsatz eingeschlagen zu haben, in formell unanfechtbarer Weise als widerlegt angesehen. Indem der Beschwerdeführer einzelnen weiteren Argumenten der Tatrichter die Berechtigung abspricht, übersieht er, daß diese ihre Überzeugung von seiner Täterschaft aus dem inneren Zusammenhang der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse abgeleitet haben (§ 258 Abs 1 StPO), und bekämpft solcherart nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.Diese Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, hat das Gericht auch logisch und empirisch einwandfrei vor allem mit dem von den Zeugen R***** und St***** bekundeten auffallenden Gehaben des Angeklagten begründet und somit seine Verantwortung, die Fensterscheibe bloß mit Beschädigungsvorsatz eingeschlagen zu haben, in formell unanfechtbarer Weise als widerlegt angesehen. Indem der Beschwerdeführer einzelnen weiteren Argumenten der Tatrichter die Berechtigung abspricht, übersieht er, daß diese ihre Überzeugung von seiner Täterschaft aus dem inneren Zusammenhang der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse abgeleitet haben (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), und bekämpft solcherart nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Gegen diese Feststellungen bestehen auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a), zumal sich in Gastlokalen notorischerweise stehlenswerte Gegenstände befinden.Gegen diese Feststellungen bestehen auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a), zumal sich in Gastlokalen notorischerweise stehlenswerte Gegenstände befinden.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist in keinem Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach den Konstatierungen kein Raum bleibt. Darnach kann weder von einer qualifizierten bloßen Vorbereitungshandlung zum Einbruchsdiebstahl noch von einem freiwilligen Rücktritt vom Einbruchsversuch die Rede sein. Für die behauptete absolute Untauglichkeit der Handlung (§ 15 Abs 3 StGB) ist der Beschwerdeführer jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, daß insoweit nach der Aktenlage Feststellungen indiziert gewesen wären (vgl S 37).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist in keinem Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach den Konstatierungen kein Raum bleibt. Darnach kann weder von einer qualifizierten bloßen Vorbereitungshandlung zum Einbruchsdiebstahl noch von einem freiwilligen Rücktritt vom Einbruchsversuch die Rede sein. Für die behauptete absolute Untauglichkeit der Handlung (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) ist der Beschwerdeführer jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, daß insoweit nach der Aktenlage Feststellungen indiziert gewesen wären vergleiche S 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.