Die sich lediglich gegen den Schuldspruch A. 1. richtende, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die sich lediglich gegen den Schuldspruch A. 1. richtende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Sie vertritt den Standpunkt, die Aufforderung des Geschädigten an den Beschwerdeführer, das durch Betrug herausgelockte Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren herauszugeben, sei nicht als die Freiwilligkeit ausschließender Zwang im Sinne des § 167 Abs 2 StGB zu werten.Sie vertritt den Standpunkt, die Aufforderung des Geschädigten an den Beschwerdeführer, das durch Betrug herausgelockte Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren herauszugeben, sei nicht als die Freiwilligkeit ausschließender Zwang im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, StGB zu werten.
Dabei lässt sie jedoch die Urteilsfeststellungen außer Acht, wonach der Zeuge R***** durch die Positionierung seines eigenen Fahrzeuges den Nichtigkeitswerber am geplanten Ausparken hinderte (US 7). Der Beschwerdehinweis auf die angeblich freiwillige Schadensgutmachung durch Rückgabe der betrügerisch erlangten Beute übergeht die Feststellung, dass der Geschädigte zu dieser Selbsthilfe einen Kollegen beigezogen hatte (US 5; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 Rz 45 f).Dabei lässt sie jedoch die Urteilsfeststellungen außer Acht, wonach der Zeuge R***** durch die Positionierung seines eigenen Fahrzeuges den Nichtigkeitswerber am geplanten Ausparken hinderte (US 7). Der Beschwerdehinweis auf die angeblich freiwillige Schadensgutmachung durch Rückgabe der betrügerisch erlangten Beute übergeht die Feststellung, dass der Geschädigte zu dieser Selbsthilfe einen Kollegen beigezogen hatte (US 5; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 167, Rz 45 f).
Der weitere Einwand, es sei keine Konstatierung getroffen worden, dass sich der Angeklagte unter dem Druck dieser Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens gezwungen sah, vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach er erst dann das Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren übergeben hat, als ihm die Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Danach bat er den Geschädigten, von der Verständigung der Polizei abzusehen (US 5 und 7). Damit brachte das Erstgericht deutlich zum Ausdruck, dass auch nach Einschätzung dieser Umstände durch den eine Polizeiintervention erwartenden Rechtsmittelwerber eine Schadensgutmachung nicht mehr vermeidbar schien (vgl SSt 60/6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Der weitere Einwand, es sei keine Konstatierung getroffen worden, dass sich der Angeklagte unter dem Druck dieser Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens gezwungen sah, vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach er erst dann das Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren übergeben hat, als ihm die Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Danach bat er den Geschädigten, von der Verständigung der Polizei abzusehen (US 5 und 7). Damit brachte das Erstgericht deutlich zum Ausdruck, dass auch nach Einschätzung dieser Umstände durch den eine Polizeiintervention erwartenden Rechtsmittelwerber eine Schadensgutmachung nicht mehr vermeidbar schien vergleiche SSt 60/6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.