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Entscheidung 14 Os 95/05k×

Entscheidung 14 Os 95/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os95/05k

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin Friedrich W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. April 2005, GZ 093 Hv 14/05t-22, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Friedrich W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (A.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit entscheidungswesentlich - in Wien

A. am 22. Februar 2005 gewerbsmäßig unter Verwendung falscher Beweismittel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit als Käufer, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die nachgenannte Personen am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar

1. den Ernst R***** zur Herausgabe eines Fahrzeuges Marke Seat Alhambra im Wert von 13.100 Euro, indem er nach Abschluss des Kaufvertrages am 19. Februar 2005 eine selbst abgestempelte Auftragsbestätigung hinsichtlich der Überweisung des Kaufpreises vorwies.

Rechtliche Beurteilung

Die sich lediglich gegen den Schuldspruch A. 1. richtende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Sie vertritt den Standpunkt, die Aufforderung des Geschädigten an den Beschwerdeführer, das durch Betrug herausgelockte Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren herauszugeben, sei nicht als die Freiwilligkeit ausschließender Zwang im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, StGB zu werten.

Dabei lässt sie jedoch die Urteilsfeststellungen außer Acht, wonach der Zeuge R***** durch die Positionierung seines eigenen Fahrzeuges den Nichtigkeitswerber am geplanten Ausparken hinderte (US 7). Der Beschwerdehinweis auf die angeblich freiwillige Schadensgutmachung durch Rückgabe der betrügerisch erlangten Beute übergeht die Feststellung, dass der Geschädigte zu dieser Selbsthilfe einen Kollegen beigezogen hatte (US 5; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 167, Rz 45 f).

Der weitere Einwand, es sei keine Konstatierung getroffen worden, dass sich der Angeklagte unter dem Druck dieser Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens gezwungen sah, vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach er erst dann das Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren übergeben hat, als ihm die Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Danach bat er den Geschädigten, von der Verständigung der Polizei abzusehen (US 5 und 7). Damit brachte das Erstgericht deutlich zum Ausdruck, dass auch nach Einschätzung dieser Umstände durch den eine Polizeiintervention erwartenden Rechtsmittelwerber eine Schadensgutmachung nicht mehr vermeidbar schien vergleiche SSt 60/6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78466 14Os95.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00095.05K.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00095_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung