Die Mängelrüge (Z 5) macht zunächst nominell Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall geltend, legt aber ihrerseits nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb die Urteilsannahmen des Erstgerichtes, wonach die den Schuldsprüchen I.1. und 2. und II. zugrunde liegenden sexuellen Übergriffe des Angeklagten zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen 2000 und den Semesterferien 2002 stattgefunden haben (US 2, 10) und er auch Kenntnis über das - damit jedenfalls unter 14 Jahren liegende - Alter des Kindes hatte, Unklarheiten darüber, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, offen lassen sollen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht zunächst nominell Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall geltend, legt aber ihrerseits nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb die Urteilsannahmen des Erstgerichtes, wonach die den Schuldsprüchen römisch eins.1. und 2. und römisch zwei. zugrunde liegenden sexuellen Übergriffe des Angeklagten zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen 2000 und den Semesterferien 2002 stattgefunden haben (US 2, 10) und er auch Kenntnis über das - damit jedenfalls unter 14 Jahren liegende - Alter des Kindes hatte, Unklarheiten darüber, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, offen lassen sollen.
Mit dem Vorwurf (offenbar) unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Unmündigkeit des Tatopfers übergeht der Beschwerdeführer, dass die Tatrichter die entscheidungswesentlichen Konstatierungen schwergewichtig auf die Angaben der Zeugin Hülya Y***** gestützt haben, aus denen sich aber - bei gebotener Gesamtbetrachtung - die bekämpfte Annahme ableiten lässt, ohne dass es hiefür weiterer Ausführungen bedurft hätte. Im Übrigen hat der Angeklagte die genaue Kenntnis des Alters seiner (teilweise im gemeinsamen Haushalt lebenden) Schwägerin selbst zugestanden (S 41).Mit dem Vorwurf (offenbar) unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Unmündigkeit des Tatopfers übergeht der Beschwerdeführer, dass die Tatrichter die entscheidungswesentlichen Konstatierungen schwergewichtig auf die Angaben der Zeugin Hülya Y***** gestützt haben, aus denen sich aber - bei gebotener Gesamtbetrachtung - die bekämpfte Annahme ableiten lässt, ohne dass es hiefür weiterer Ausführungen bedurft hätte. Im Übrigen hat der Angeklagte die genaue Kenntnis des Alters seiner (teilweise im gemeinsamen Haushalt lebenden) Schwägerin selbst zugestanden (S 41).
Die Rüge angeblicher Aktenwidrigkeit verkennt, dass aus Z 5 letzter Fall nur das unrichtige Referat einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder der gerichtlichen Aussage eines Zeugen geltend gemacht werden kann. Ein Begründungsmangel, den der Rechtsmittelwerber in einem Widerspruch zwischen der Feststellung des Erstgerichtes zu einem fehlenden Motiv der Zeugin Hülya Y***** für eine Falschbelastung des Angeklagten und deren Angaben zu diesem Thema zu erkennen glaubt, liegt daher nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit diesen (divergierenden) Aussagen haben die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gar wohl vorgenommen (US 14 ff), die ursprünglichen Anschuldigungen des Tatopfers gegen den Angeklagten aber dennoch für glaubwürdig erachtet. Der Vorwurf an das Schöffengericht, statt diesem - in vertretbarer Weise aus den Depositionen der genannten Zeugin, den Bekundungen der Zeugin Dr. Birgit F***** und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** gezogenen - Schluss nicht einen anderen, für ihn günstigeren abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar, sodass der Rüge auch unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall keine Berechtigung zukommt.Die Rüge angeblicher Aktenwidrigkeit verkennt, dass aus Ziffer 5, letzter Fall nur das unrichtige Referat einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder der gerichtlichen Aussage eines Zeugen geltend gemacht werden kann. Ein Begründungsmangel, den der Rechtsmittelwerber in einem Widerspruch zwischen der Feststellung des Erstgerichtes zu einem fehlenden Motiv der Zeugin Hülya Y***** für eine Falschbelastung des Angeklagten und deren Angaben zu diesem Thema zu erkennen glaubt, liegt daher nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit diesen (divergierenden) Aussagen haben die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gar wohl vorgenommen (US 14 ff), die ursprünglichen Anschuldigungen des Tatopfers gegen den Angeklagten aber dennoch für glaubwürdig erachtet. Der Vorwurf an das Schöffengericht, statt diesem - in vertretbarer Weise aus den Depositionen der genannten Zeugin, den Bekundungen der Zeugin Dr. Birgit F***** und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** gezogenen - Schluss nicht einen anderen, für ihn günstigeren abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar, sodass der Rüge auch unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge vermag mit ihrer - aktenwidrigen (vgl S 25, 153, 157, 161/I) - Behauptung, aus den Aussagen des Tatopfers ergäben sich keine Hinweise auf eine Vaginalblutung, die jedoch „nach allgemeiner menschlicher Erfahrung" zwingende Voraussetzung für die erstgerichtliche Annahme einer Jungfernschaft des Mädchens vor den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Angeklagten wäre, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung zur Häufigkeit von „fingierten" Anzeigen, die Sexualdelikte beträfen, entbehrt einen - für die erfolgreiche Geltendmachung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen - Konnex zu aktenkundigem Beweismaterial.Die Tatsachenrüge vermag mit ihrer - aktenwidrigen vergleiche S 25, 153, 157, 161/I) - Behauptung, aus den Aussagen des Tatopfers ergäben sich keine Hinweise auf eine Vaginalblutung, die jedoch „nach allgemeiner menschlicher Erfahrung" zwingende Voraussetzung für die erstgerichtliche Annahme einer Jungfernschaft des Mädchens vor den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Angeklagten wäre, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung zur Häufigkeit von „fingierten" Anzeigen, die Sexualdelikte beträfen, entbehrt einen - für die erfolgreiche Geltendmachung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen - Konnex zu aktenkundigem Beweismaterial.
Soweit die Beschwerde (nominell Z 5a, sachlich Z 5) die Urteilsausführung, Hülya Y***** habe "zu den wesentlichen Vorwürfen im Zuge ihrer kontradiktorischen Einvernahme am 7. März 2003 inhaltsgleiche Angaben" gemacht (US 10), - ohne nähere Substantiierung und Eingehen auf die nachfolgenden, diese Konstatierung relativierenden Urteilsauführungen (US 14 ff) - als "aktenwidrig" bezeichnet, bringt sie den Nichtigkeitsgrund der Z 5 letzter Fall ein weiteres Mal nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,, sachlich Ziffer 5,) die Urteilsausführung, Hülya Y***** habe "zu den wesentlichen Vorwürfen im Zuge ihrer kontradiktorischen Einvernahme am 7. März 2003 inhaltsgleiche Angaben" gemacht (US 10), - ohne nähere Substantiierung und Eingehen auf die nachfolgenden, diese Konstatierung relativierenden Urteilsauführungen (US 14 ff) - als "aktenwidrig" bezeichnet, bringt sie den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, letzter Fall ein weiteres Mal nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.