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Entscheidung 14 Os 95/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os95/08i

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 5. Juni 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008 wurde ein Fortführungsantrag des Einschreiters Hubert H*****, der zu 9 St 6/08k der Staatsanwaltschaft Graz Anzeige gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erstattet hatte, abgewiesen. Trotz Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 196, Absatz eins, StPO beantragte Hubert H***** mit Schreiben vom 26. April 2008 die Beigebung eines „Rechtsbeistands für Menschenrechte" zwecks Anrufung der nächsten Instanz.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag, den es als solchen auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters wertete, ab.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Fortführungswerbers vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) kommt keine Berechtigung zu.

Die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels hat dessen Zulässigkeit als unabdingbare Voraussetzung, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war vergleiche Paragraph 196, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E88228 14Os95.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00095.08I.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080805_OGH0002_0140OS00095_08I0000_000