Entscheidung 14 Os 95/08i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 5. Juni 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Einschreiters Hubert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Graz vom 5. Juni 2008, AZ 10 Bs 88/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008 wurde ein Fortführungsantrag des Einschreiters Hubert H*****, der zu 9 St 6/08k der Staatsanwaltschaft Graz Anzeige gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erstattet hatte, abgewiesen. Trotz Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss nach § 196 Abs 1 StPO beantragte Hubert H***** mit Schreiben vom 26. April 2008 die Beigebung eines „Rechtsbeistands für Menschenrechte" zwecks Anrufung der nächsten Instanz.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008 wurde ein Fortführungsantrag des Einschreiters Hubert H*****, der zu 9 St 6/08k der Staatsanwaltschaft Graz Anzeige gegen Verantwortliche der Justizanstalt Graz-Karlau wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erstattet hatte, abgewiesen. Trotz Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 196, Absatz eins, StPO beantragte Hubert H***** mit Schreiben vom 26. April 2008 die Beigebung eines „Rechtsbeistands für Menschenrechte" zwecks Anrufung der nächsten Instanz.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag, den es als solchen auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters wertete, ab.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Fortführungswerbers (vgl § 87 Abs 1 StPO) kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen gerichteten Beschwerde des Fortführungswerbers vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) kommt keine Berechtigung zu.
Die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels hat dessen Zulässigkeit als unabdingbare Voraussetzung, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war (vgl § 196 Abs 2 StPO).Die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels hat dessen Zulässigkeit als unabdingbare Voraussetzung, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war vergleiche Paragraph 196, Absatz 2, StPO).
Anmerkung
E88228
14Os95.08i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00095.08I.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
JJT_20080805_OGH0002_0140OS00095_08I0000_000