Die dagegen aus Z 5a und (richtig:) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und (richtig:) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die bekämpfte Entscheidung enthält hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs zunächst detaillierte, faktenbezogene Feststellungen (US 13 bis 18) und daran anschließend faktenübergreifende Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (US 18, 19).Die bekämpfte Entscheidung enthält hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs zunächst detaillierte, faktenbezogene Feststellungen (US 13 bis 18) und daran anschließend faktenübergreifende Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (US 18, 19).
Diese Systematik übergeht die Tatsachenrüge (Z 5a), indem sie unterstellt, die Zusammenfassung der von den Tatrichtern als täuschend erachteten Erklärungen (US 18) sei jeweils zur Gänze auf die einzelnen Schuldspruchfakten zu übertragen.Diese Systematik übergeht die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), indem sie unterstellt, die Zusammenfassung der von den Tatrichtern als täuschend erachteten Erklärungen (US 18) sei jeweils zur Gänze auf die einzelnen Schuldspruchfakten zu übertragen.
Dem zuwider sind die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geschäftspartner Massimo M***** in Bezug auf Punkt 2 des Schuldspruchs bedeutungslos (US 13, 14), aus welchem Grund die diesbezüglichen Ausführungen auf sich zu beruhen haben.
Die Erklärung, von einem Zahnarzt Geld zu erwarten, wurde nicht als täuschungsrelevant konstatiert (US 18).
Die Angaben des Zeugen Michael F***** (ON 41 S 13 bis 16) hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US 23 bis 25). Indem die Rüge aus diesen Despositionen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Die Angaben des Zeugen Michael F***** (ON 41 S 13 bis 16) hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US 23 bis 25). Indem die Rüge aus diesen Despositionen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Gegenstand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Gegenstand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde unter nomineller Heranziehung dieses Nichtigkeitsgrundes darin, den Konstatierungen des Erstgerichts eigene Hypothesen entgegenzustellen, womit sie sich einer meritorischen Erledigung entzieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.