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Entscheidung 14 Os 95/10t×

Entscheidung 14 Os 95/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os95/10t

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Gerd G***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. April 2010, GZ 24 Hv 27/10a-42, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Gerd G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet, die diese mit einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich

2) am 11. Juli 2008 in Hard Michael Ö***** durch Vorspiegelung, das benötigte Darlehen innerhalb von 14 Tagen samt 500 EUR „Leihgebühr“ zurückzuzahlen, zur Übergabe von 5.000 EUR und

3) am 26. November 2008 in Vorarlberg Michael F***** durch die Vorgabe, dieser könne an einem lukrativen Devisengeschäft mit bis zu 20 % Gewinn teilnehmen, sowie die Zusicherung, er selbst und zwei weitere Personen haben bereits 150.000 EUR in ein gleichartiges Geschäft investiert, wobei er verschwieg, dass diese Gelder verloren gingen, zur Übergabe von 60.000 EUR an einen Dritten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 a und (richtig:) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die bekämpfte Entscheidung enthält hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs zunächst detaillierte, faktenbezogene Feststellungen (US 13 bis 18) und daran anschließend faktenübergreifende Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (US 18, 19).

Diese Systematik übergeht die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), indem sie unterstellt, die Zusammenfassung der von den Tatrichtern als täuschend erachteten Erklärungen (US 18) sei jeweils zur Gänze auf die einzelnen Schuldspruchfakten zu übertragen.

Dem zuwider sind die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geschäftspartner Massimo M***** in Bezug auf Punkt 2 des Schuldspruchs bedeutungslos (US 13, 14), aus welchem Grund die diesbezüglichen Ausführungen auf sich zu beruhen haben.

Die Erklärung, von einem Zahnarzt Geld zu erwarten, wurde nicht als täuschungsrelevant konstatiert (US 18).

Die Angaben des Zeugen Michael F***** (ON 41 S 13 bis 16) hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US 23 bis 25). Indem die Rüge aus diesen Despositionen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Gegenstand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde unter nomineller Heranziehung dieses Nichtigkeitsgrundes darin, den Konstatierungen des Erstgerichts eigene Hypothesen entgegenzustellen, womit sie sich einer meritorischen Erledigung entzieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00095.10T.0824.000

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00095_10T0000_000