Entscheidung 14 Os 95/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Stefan S***** (vormals: St*****) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, AZ 11 U 29/16d des Bezirksgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Stefan S***** (vormals: St*****) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, AZ 11 U 29/16d des Bezirksgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag. Stefan S***** (vormals: St*****) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 21. September 2016, GZ 11 U 29/16d-14, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Mag. Stefan S***** (vormals: St*****) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 21. September 2016, GZ 11 U 29/16d-14, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil vom 4. Juli 2017, AZ 900 Bl 49/17x, wies das Landesgericht Korneuburg seine dagegen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit zurück und gab der Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO des Verurteilten, in welchem dieser die Verletzung von Art 6 Abs 2 und 14 MRK reklamiert, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (14 Os 115/14i ua).Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO des Verurteilten, in welchem dieser die Verletzung von Artikel 6, Absatz 2 und 14 MRK reklamiert, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (14 Os 115/14i ua).
Schlagworte
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00095.17B.1107.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171107_OGH0002_0140OS00095_17B0000_000