Entscheidung 14 Os 95/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichthofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** Ö***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 20 Hv 33/20k-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichthofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** Ö***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 20 Hv 33/20k-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Ö***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Ö***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. Februar 2020 in K***** ***** H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich auf dem Beifahrersitz seines Taxis auf sie legte, mit seinen Beinen ihre Beine auseinander und sie gegen den Sitz drückte, sodass sie nicht ausweichen oder ihn wegstoßen konnte, und so den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** in Zweifel zieht und aus deren im Urteil ausführlich erörterter (US 5 ff) Aussage auf Grund eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0100555).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** in Zweifel zieht und aus deren im Urteil ausführlich erörterter (US 5 ff) Aussage auf Grund eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0100555).
Gleiches gilt für den Verweis auf das Ergebnis einer – im Urteil gleichfalls berücksichtigten (US 7 f) – molekulargenetischen Untersuchung (ON 28).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00095.20G.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200929_OGH0002_0140OS00095_20G0000_000