Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer undeutliche Urteilsfeststellungen (Z 5), weil weder die genaue Höhe des der Christine G***** gestohlenen Bargeldbetrages zu erkennen sei, noch welche der weggenommenen Gegenstände von den Tätern als unbrauchbar unter ein Auto geworfen wurden (US 7):Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer undeutliche Urteilsfeststellungen (Ziffer 5,), weil weder die genaue Höhe des der Christine G***** gestohlenen Bargeldbetrages zu erkennen sei, noch welche der weggenommenen Gegenstände von den Tätern als unbrauchbar unter ein Auto geworfen wurden (US 7):
Denn die von den Tätern nach den Urteilskonstatierungen eindeutig nach der Sachwegnahme solcherart vorgenommene Ausscheidung der für sie unbrauchbaren Gegenstände aus der Diebsbeute vermag angesichts des nach dem erkennbaren Urteilssachverhalt im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden gewesenen globalen Dieb- stahls-(Bereicherungs-)vorsatzes an der Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts zu ändern (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 55 mwN). Der kritisierten unexakten Urteils- feststellung des Bargeldbetrages von "etwa" 20.000 S kommt in bezug auf die gesetzliche Wertgrenze von 25.000 S erkennbar insoferne keine Bedeutung zu, als letztere - abgesehen vom mitzuberücksichtigenden Wert der Diebs- beute aus dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch A/I/2 - allein durch den festgestellten Wert der übrigen im gegenständlichen Faktum gestohlenen Gegenstände einschließlich des Barschecks weit überschritten wurde.Denn die von den Tätern nach den Urteilskonstatierungen eindeutig nach der Sachwegnahme solcherart vorgenommene Ausscheidung der für sie unbrauchbaren Gegenstände aus der Diebsbeute vermag angesichts des nach dem erkennbaren Urteilssachverhalt im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden gewesenen globalen Dieb- stahls-(Bereicherungs-)vorsatzes an der Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts zu ändern vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 55 mwN). Der kritisierten unexakten Urteils- feststellung des Bargeldbetrages von "etwa" 20.000 S kommt in bezug auf die gesetzliche Wertgrenze von 25.000 S erkennbar insoferne keine Bedeutung zu, als letztere - abgesehen vom mitzuberücksichtigenden Wert der Diebs- beute aus dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch A/I/2 - allein durch den festgestellten Wert der übrigen im gegenständlichen Faktum gestohlenen Gegenstände einschließlich des Barschecks weit überschritten wurde.
Indem der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) seinen zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlenden Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauches geltend macht, weicht er prozessordnungswidrig von den eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) ab. Mit der unsubstantiierten Behauptung einer Unrichtigkeit der "Ansicht des Erstgerichtes, dass nach den Feststellungen die Urkundenunterdrückung schon durch die Wegnahme der Urkunden aus dem Kraftfahrzeug erfolgt" sei, verfehlt er mangels der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) ebenfalls die Formalerfordernisse einer Rechtsrüge.Indem der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) seinen zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlenden Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauches geltend macht, weicht er prozessordnungswidrig von den eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) ab. Mit der unsubstantiierten Behauptung einer Unrichtigkeit der "Ansicht des Erstgerichtes, dass nach den Feststellungen die Urkundenunterdrückung schon durch die Wegnahme der Urkunden aus dem Kraftfahrzeug erfolgt" sei, verfehlt er mangels der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) ebenfalls die Formalerfordernisse einer Rechtsrüge.
Als abermals nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert erweist sich der auch unter Z 10 vorgetragene Einwand, die Angeklagten hätten hinsichtlich jener Gegenstände der Diebsbeute, die sie später als unbrauchbar unter ein Auto warfen, keinen Bereicherungsvorsatz gehabt (siehe dagegen insb US 2 iVm US 6 f).Als abermals nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert erweist sich der auch unter Ziffer 10, vorgetragene Einwand, die Angeklagten hätten hinsichtlich jener Gegenstände der Diebsbeute, die sie später als unbrauchbar unter ein Auto warfen, keinen Bereicherungsvorsatz gehabt (siehe dagegen insb US 2 in Verbindung mit US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.