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Entscheidung 14 Os 96/06h×

Entscheidung 14 Os 96/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/06h

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Juni 2006, GZ 28 Hv 66/06h-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. November 2004 in Innsbruck als Schuldner mehrerer Gläubiger, indem er den auf seinem Konto Nr ***** der Bank Austria Creditanstalt AG gutgeschriebenen Betrag aus seinem der genannten Bank vertraglich verpfändeten Wertpapierdepotvermögen sich auszahlen ließ, realisierte und sohin dem Zugriff der genannten Bank entzog, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung dieser Gläubigerin vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden von 78.000 Euro herbeiführte.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfordert nämlich die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Urteilsfeststellung richtet, dass am 22. Oktober 2004 in Anwesenheit des Angeklagten sowie von Bediensteten der Bank Austria Creditanstalt AG eine Besprechung stattfand, bei welcher beschlossen wurde, das verpfändete Wertdepot zu verkaufen (US 5), sucht sie diese auf unzulässige Weise zu bekämpfen. Mit dem Vorbringen, dass er die entsprechenden schriftlichen Unterlagen nicht unterfertigt habe, vermag der Beschwerdeführer auch keinen Darstellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) aufzuzeigen, weil das Erstgericht von einer mündlichen Vereinbarung ausging und dies entsprechend begründete (US 6 f). Im Übrigen betrifft der bekämpfte Ausspruch keine Tatsache, die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als betrügerische Krida von Bedeutung war, sondern ein Detail der Vorgeschichte.

Mit dem Einwand, er habe durch den Erwerb von Anteilen eines englischen Rentenfonds sein Vermögen nicht vermindert, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellungen, wonach er den Betrag von 78.000 Euro beiseite schaffte und dem Zugriff seiner Gläubiger entzog (US 5). Inwieweit ein späteres (nicht realisiertes) Anbot der Abtretung dieses Rentenfonds an die österreichische Bank die Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestands der betrügerischen Krida ausschlösse, leitet er nicht aus dem Gesetz ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E82481 14Os96.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00096.06H.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20061010_OGH0002_0140OS00096_06H0000_000

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