Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfordert nämlich die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Urteilsfeststellung richtet, dass am 22. Oktober 2004 in Anwesenheit des Angeklagten sowie von Bediensteten der Bank Austria Creditanstalt AG eine Besprechung stattfand, bei welcher beschlossen wurde, das verpfändete Wertdepot zu verkaufen (US 5), sucht sie diese auf unzulässige Weise zu bekämpfen. Mit dem Vorbringen, dass er die entsprechenden schriftlichen Unterlagen nicht unterfertigt habe, vermag der Beschwerdeführer auch keinen Darstellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) aufzuzeigen, weil das Erstgericht von einer mündlichen Vereinbarung ausging und dies entsprechend begründete (US 6 f). Im Übrigen betrifft der bekämpfte Ausspruch keine Tatsache, die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als betrügerische Krida von Bedeutung war, sondern ein Detail der Vorgeschichte.Soweit sich die Beschwerde gegen die Urteilsfeststellung richtet, dass am 22. Oktober 2004 in Anwesenheit des Angeklagten sowie von Bediensteten der Bank Austria Creditanstalt AG eine Besprechung stattfand, bei welcher beschlossen wurde, das verpfändete Wertdepot zu verkaufen (US 5), sucht sie diese auf unzulässige Weise zu bekämpfen. Mit dem Vorbringen, dass er die entsprechenden schriftlichen Unterlagen nicht unterfertigt habe, vermag der Beschwerdeführer auch keinen Darstellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) aufzuzeigen, weil das Erstgericht von einer mündlichen Vereinbarung ausging und dies entsprechend begründete (US 6 f). Im Übrigen betrifft der bekämpfte Ausspruch keine Tatsache, die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als betrügerische Krida von Bedeutung war, sondern ein Detail der Vorgeschichte.
Mit dem Einwand, er habe durch den Erwerb von Anteilen eines englischen Rentenfonds sein Vermögen nicht vermindert, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellungen, wonach er den Betrag von 78.000 Euro beiseite schaffte und dem Zugriff seiner Gläubiger entzog (US 5). Inwieweit ein späteres (nicht realisiertes) Anbot der Abtretung dieses Rentenfonds an die österreichische Bank die Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestands der betrügerischen Krida ausschlösse, leitet er nicht aus dem Gesetz ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Mit dem Einwand, er habe durch den Erwerb von Anteilen eines englischen Rentenfonds sein Vermögen nicht vermindert, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellungen, wonach er den Betrag von 78.000 Euro beiseite schaffte und dem Zugriff seiner Gläubiger entzog (US 5). Inwieweit ein späteres (nicht realisiertes) Anbot der Abtretung dieses Rentenfonds an die österreichische Bank die Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestands der betrügerischen Krida ausschlösse, leitet er nicht aus dem Gesetz ab vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.