Entscheidung 14 Os 96/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Kebba M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juni 2008, GZ 6 Bs 199/08b-3, betreffend die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Kebba M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juni 2008, GZ 6 Bs 199/08b-3, betreffend die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 11. Juni 2008, GZ 6 Bs 199/08b-3, kassierte das Oberlandesgericht Innsbruck unter anderem in teilweiser Stattgebung einer von Kebba M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2008, GZ 25 Hv 19/08b-45, erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld einen Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs, sprach den Genannten vom betreffenden Vorwurf frei, setzte die Strafe für den verbliebenen Schuldspruch neu fest und sprach aus, dass der Strafrest „nicht gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 StGB bedingt nachgesehen" wird (Punkt II/3).Mit Urteil vom 11. Juni 2008, GZ 6 Bs 199/08b-3, kassierte das Oberlandesgericht Innsbruck unter anderem in teilweiser Stattgebung einer von Kebba M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2008, GZ 25 Hv 19/08b-45, erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld einen Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs, sprach den Genannten vom betreffenden Vorwurf frei, setzte die Strafe für den verbliebenen Schuldspruch neu fest und sprach aus, dass der Strafrest „nicht gemäß Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, StGB bedingt nachgesehen" wird (Punkt II/3).
Die eine Beschlussfassung nach § 265 Abs 1 letzter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die eine Beschlussfassung nach Paragraph 265, Absatz eins, letzter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E88229
14Os96.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00096.08M.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JJT_20080805_OGH0002_0140OS00096_08M0000_000