Entscheidung 14 Os 96/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 9 Hv 92/16z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. August 2017, AZ 10 Bs 197/17x, gerichtete Eingabe des Betroffenen nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 9 Hv 92/16z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. August 2017, AZ 10 Bs 197/17x, gerichtete Eingabe des Betroffenen nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 14. Dezember 2016, GZ 9 Hv 92/16z-85, wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 14. Dezember 2016, GZ 9 Hv 92/16z-85, wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2017, AZ 14 Os 21/17w, zurück.
Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung des Betroffenen mit Urteil vom 30. August 2017, AZ 10 Bs 197/17x, nicht Folge.
Mit seiner Eingabe vom 20. September 2017 bekämpft Johann K***** diese Entscheidung und bezeichnet sie aus näher ausgeführten Gründen als „ungültig“. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 295 Abs 3 StPO).Mit seiner Eingabe vom 20. September 2017 bekämpft Johann K***** diese Entscheidung und bezeichnet sie aus näher ausgeführten Gründen als „ungültig“. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 295, Absatz 3, StPO).
Schlagworte
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00096.17Z.1107.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171107_OGH0002_0140OS00096_17Z0000_000