[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall [siehe dazu aber RIS-Justiz RS0098646], der Sache nach Z 5 vierter Fall) behauptet das Fehlen einer Begründung der Feststellungen, wonach der Angeklagte „wusste (und wollte)“, dass Ha* und die weiteren im Urteil (teilweise) namentlich genannten Fahrer mit dem Suchtgift „sofort von Deutschland nach Österreich weiterfahren würde/n“ und dazu beitrug, „indem er diesem/diesen – vor der Tat – die Suchtgifte zur anschließenden Aus- und Einfuhr überließ“ (US 4 f). [4] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall [siehe dazu aber RIS-Justiz RS0098646], der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) behauptet das Fehlen einer Begründung der Feststellungen, wonach der Angeklagte „wusste (und wollte)“, dass Ha* und die weiteren im Urteil (teilweise) namentlich genannten Fahrer mit dem Suchtgift „sofort von Deutschland nach Österreich weiterfahren würde/n“ und dazu beitrug, „indem er diesem/diesen – vor der Tat – die Suchtgifte zur anschließenden Aus- und Einfuhr überließ“ (US 4 f).
[5] Sie übergeht dabei (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite, wonach sich Letztere „bei lebensnaher Betrachtung bereits zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen, dem Umstand, dass sich in diesen Taten ein durchdachtes und fortwährendes Vorgehen manifestiert bzw dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens ableiten“ lasse (US 16). [5] Sie übergeht dabei vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite, wonach sich Letztere „bei lebensnaher Betrachtung bereits zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen, dem Umstand, dass sich in diesen Taten ein durchdachtes und fortwährendes Vorgehen manifestiert bzw dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens ableiten“ lasse (US 16).
[6] Soweit sie bloß vermeint, der Angeklagte sei kein österreichischer Staatsbürger und die ihm angelastete Tat habe im Ausland stattgefunden, „weshalb es zwingend des Vorliegens einer subjektiven Tatseite zur Ein- und Ausfuhr bedarf, um überhaupt eine inländische österreichische Strafbarkeit gegeben zu haben“, wird eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für den – losgelöst von den Urteilserwägungen (US 16) erhobenen – Vorwurf, das Erstgericht habe „jedwede Begründung oder nähere Ausführungen“ zur Annahme eines Vorsatzes unterlassen, dass das Suchtgift „eben nicht ausschließlich im Ausland (Deutschland) weiterverwendet (...), sondern eine Aus- und Einfuhr nach Österreich durchgeführt wird“.
[7] Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vermissten (und bereits oben wiedergegebenen) Feststellungen zu einem den Beitrag zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift umfassenden Vorsatz befinden sich auf US 4 f.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.