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Entscheidung 14 Os 96/25m×

Entscheidung 14 Os 96/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os96/25m

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 27. Juni 2025, GZ 12 Hv 31/25t-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1./) und nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von August bis 30. November 2024 in T*/Deutschland vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich etwa 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 74,6 % (447,6 Gramm) Cocain/Base (US 3),

1./ * Ha* in mehreren Angriffen teils selbst überlassen und teils zur Überlassung an den Genannten beigetragen, indem er seine Wohnung und sein Geschäftslokal als Treffpunkt für die Überlassung durch den unmittelbaren Täter zur Verfügung stellte „oder diesen überhaupt anwies, Suchtgift zu übergeben“ und Geld für das Überlassen von Suchtgift entgegennahm (US 3);

2./ durch die zu 1./ genannten Handlungen zur anschließenden Ausfuhr der angeführten Suchtgiftmenge aus Deutschland und Einfuhr nach Österreich durch Ha* beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall [siehe dazu aber RIS-Justiz RS0098646], der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) behauptet das Fehlen einer Begründung der Feststellungen, wonach der Angeklagte „wusste (und wollte)“, dass Ha* und die weiteren im Urteil (teilweise) namentlich genannten Fahrer mit dem Suchtgift „sofort von Deutschland nach Österreich weiterfahren würde/n“ und dazu beitrug, „indem er diesem/diesen – vor der Tat – die Suchtgifte zur anschließenden Aus- und Einfuhr überließ“ (US 4 f).

[5] Sie übergeht dabei vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite, wonach sich Letztere „bei lebensnaher Betrachtung bereits zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen, dem Umstand, dass sich in diesen Taten ein durchdachtes und fortwährendes Vorgehen manifestiert bzw dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens ableiten“ lasse (US 16).

[6]           Soweit sie bloß vermeint, der Angeklagte sei kein österreichischer Staatsbürger und die ihm angelastete Tat habe im Ausland stattgefunden, „weshalb es zwingend des Vorliegens einer subjektiven Tatseite zur Ein- und Ausfuhr bedarf, um überhaupt eine inländische österreichische Strafbarkeit gegeben zu haben“, wird eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für den – losgelöst von den Urteilserwägungen (US 16) erhobenen – Vorwurf, das Erstgericht habe „jedwede Begründung oder nähere Ausführungen“ zur Annahme eines Vorsatzes unterlassen, dass das Suchtgift „eben nicht ausschließlich im Ausland (Deutschland) weiterverwendet (...), sondern eine Aus- und Einfuhr nach Österreich durchgeführt wird“.

[7]           Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vermissten (und bereits oben wiedergegebenen) Feststellungen zu einem den Beitrag zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift umfassenden Vorsatz befinden sich auf US 4 f.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00096.25M.1007.000

Im RIS seit

17.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20251007_OGH0002_0140OS00096_25M0000_000