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Entscheidung 14 Os 96/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/26p

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bodinger über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts Wels nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]              Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene und (nur) auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nehmende Eingabe des * Z* ein, in der er (unter anderem) gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ nach dem GRBG erhebt.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist.

[3]         Ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469), die gegenständliche Beschwerde aber schon nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug nimmt und demnach jedenfalls unzulässig ist.

Textnummer

E148416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00096.26P.0820.000

Im RIS seit

10.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000