Entscheidung 14 Os 96/26p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bodinger über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts Wels nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene und (nur) auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nehmende Eingabe des * Z* ein, in der er (unter anderem) gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ nach dem GRBG erhebt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist. Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist.
[3] Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469), die gegenständliche Beschwerde aber schon nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug nimmt und demnach jedenfalls unzulässig ist. Ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469), die gegenständliche Beschwerde aber schon nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug nimmt und demnach jedenfalls unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00096.26P.0820.000
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000