Gegen diesen Schuldspruch wendet sich nur der Angeklagte E*** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt. In der vom Schwurgerichtshof verfügten Ablehnung des Antrages auf "abgesonderte Vernehmung des Zweitangeklagten" (§ 250 Abs 1 StPO) kann der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel (Z 5) schon deshalb nicht erblickt werden, weil in dem erst nach Schluß des Beweisverfahrens gestellten Antrag nicht dargetan wurde, inwiefern der Angeklagte E*** bei unbefangener Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten GÜL über entscheidungswesentliche Umstände andere oder ausführlichere Angaben machen hätte können als bisher. Auch in der Beschwerde wird nur ausgeführt, daß der Angeklagte diesfalls "über seine Rolle und den seelischen Ausnahmezustand, in dem er sich zur Tatzeit befand, zwanglos hätte Auskunft geben können", womit ersichtlich auf seine Verantwortung angespielt wird, daß er nur unter dem bestimmenden Einfluß des Angeklagten GÜL die Taten begangen habe, über dessen Ursachen und Hintergründe er jedoch aus Furcht vor seinem Komplizen und vor Repressalien seitens dessen Familie und Freundeskreis nicht sprechen wolle (S 179, 227, 253/254). So gesehen zielte aber der Beweisantrag lediglich auf die Frage der Urheberschaft des Angeklagten GÜL an den gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen und dessen Einwirkung auf den Beschwerdeführer ab, betraf somit bloß die Strafbemessung (§§ 33 Z 3 und 4; 34 Z 4 StGB) und nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, was aber für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzen ist. Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 10 a) und der Akten für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken. Mit dem Vorwurf, für seine Mittäterschaft beim Diebstahl (2.) läge keinerlei Nachweis vor, übersieht der Beschwerdeführer die belastenden Angaben des Mitangeklagten GÜL (S 71, 249). Auch gegen die Verneinung der auf entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) und Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gerichteten Zusatzfragen durch die Geschwornen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung sowie die Berufungen des Angeklagten GÜL und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Gegen diesen Schuldspruch wendet sich nur der Angeklagte E*** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt. In der vom Schwurgerichtshof verfügten Ablehnung des Antrages auf "abgesonderte Vernehmung des Zweitangeklagten" (Paragraph 250, Absatz eins, StPO) kann der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel (Ziffer 5,) schon deshalb nicht erblickt werden, weil in dem erst nach Schluß des Beweisverfahrens gestellten Antrag nicht dargetan wurde, inwiefern der Angeklagte E*** bei unbefangener Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten GÜL über entscheidungswesentliche Umstände andere oder ausführlichere Angaben machen hätte können als bisher. Auch in der Beschwerde wird nur ausgeführt, daß der Angeklagte diesfalls "über seine Rolle und den seelischen Ausnahmezustand, in dem er sich zur Tatzeit befand, zwanglos hätte Auskunft geben können", womit ersichtlich auf seine Verantwortung angespielt wird, daß er nur unter dem bestimmenden Einfluß des Angeklagten GÜL die Taten begangen habe, über dessen Ursachen und Hintergründe er jedoch aus Furcht vor seinem Komplizen und vor Repressalien seitens dessen Familie und Freundeskreis nicht sprechen wolle (S 179, 227, 253/254). So gesehen zielte aber der Beweisantrag lediglich auf die Frage der Urheberschaft des Angeklagten GÜL an den gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen und dessen Einwirkung auf den Beschwerdeführer ab, betraf somit bloß die Strafbemessung (Paragraphen 33, Ziffer 3 und 4; 34 Ziffer 4, StGB) und nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, was aber für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzen ist. Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 10, a) und der Akten für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken. Mit dem Vorwurf, für seine Mittäterschaft beim Diebstahl (2.) läge keinerlei Nachweis vor, übersieht der Beschwerdeführer die belastenden Angaben des Mitangeklagten GÜL (S 71, 249). Auch gegen die Verneinung der auf entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, StGB) und Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gerichteten Zusatzfragen durch die Geschwornen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung sowie die Berufungen des Angeklagten GÜL und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).