Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist nicht berechtigt.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist nicht berechtigt.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) findet die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte einen Stein nahm und gegen die Scheibe der Beifahrertüre schlug (US 4), in den Verfahrensergebnissen (flächig ausgedehnte Beschädigung an der Glasscheibe der Beifahrertüre in Entsprechung zur kantigen Form des ursprünglich am Tatort vorgefundenen Steines, aus der Hand fallen lassen dieses Steins durch den Angeklagten bei Betretung am Tatort) hinreichend Deckung. Das Erstgericht argumentiert in diesem Zusammenhang mit den von ihm nach Besichtigung der Beschädigungen am Fahrzeug festgestellten (flächig ausgedehnten) Beschädigungen an der Glasscheibe (US 4 und 5) und wies die Version des Angeklagten, er habe den Stein (aus Ärger über sein Leben im wesentlichen ungezielt) geworfen, zurück, weil ein solcher Wurf bei der vom Angeklagten an Ort und Stelle angegebenen Position nach Entfernung und vor allem Aufprallwinkel keine Spuren der festgestellten Art hinterlassen hätte. Solcherart erweist sich daher das Vorbringen zur Mängelrüge in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, mit der die Beschwerde lediglich darauf abzielt, aus den Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, als es die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) getan haben.Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) findet die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte einen Stein nahm und gegen die Scheibe der Beifahrertüre schlug (US 4), in den Verfahrensergebnissen (flächig ausgedehnte Beschädigung an der Glasscheibe der Beifahrertüre in Entsprechung zur kantigen Form des ursprünglich am Tatort vorgefundenen Steines, aus der Hand fallen lassen dieses Steins durch den Angeklagten bei Betretung am Tatort) hinreichend Deckung. Das Erstgericht argumentiert in diesem Zusammenhang mit den von ihm nach Besichtigung der Beschädigungen am Fahrzeug festgestellten (flächig ausgedehnten) Beschädigungen an der Glasscheibe (US 4 und 5) und wies die Version des Angeklagten, er habe den Stein (aus Ärger über sein Leben im wesentlichen ungezielt) geworfen, zurück, weil ein solcher Wurf bei der vom Angeklagten an Ort und Stelle angegebenen Position nach Entfernung und vor allem Aufprallwinkel keine Spuren der festgestellten Art hinterlassen hätte. Solcherart erweist sich daher das Vorbringen zur Mängelrüge in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, mit der die Beschwerde lediglich darauf abzielt, aus den Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, als es die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) getan haben.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Sie moniert im wesentlichen den vom Schöffengericht festgestellten Diebstahlsvorsatz und bringt neuerlich das vom Angeklagten behauptete Motiv, nämlich Ärger und Verzweiflung, für einen im wesentlichen ungezielten Steinwurf ins Spiel. Das Erstgericht hat sich mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt und sie abgelehnt (US 5), weil es ersichtlich aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse einen Wurf mit dem Stein ausgeschlossen hat. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge, welches im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, vermag jedoch nach Überprüfung des gesamten Akteninhalts die durch die Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens vermittelte Sach- und Beweislage nicht derart zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts ihre intersubjektive Überzeugungskraft verliert, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würde.Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt. Sie moniert im wesentlichen den vom Schöffengericht festgestellten Diebstahlsvorsatz und bringt neuerlich das vom Angeklagten behauptete Motiv, nämlich Ärger und Verzweiflung, für einen im wesentlichen ungezielten Steinwurf ins Spiel. Das Erstgericht hat sich mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt und sie abgelehnt (US 5), weil es ersichtlich aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse einen Wurf mit dem Stein ausgeschlossen hat. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge, welches im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, vermag jedoch nach Überprüfung des gesamten Akteninhalts die durch die Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens vermittelte Sach- und Beweislage nicht derart zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts ihre intersubjektive Überzeugungskraft verliert, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würde.
Ebenso fehl geht die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beschwerde an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) lediglich solche in Richtung eines Sachbeschädigungsvorsatzes erreichen will. Bereits daraus geht hervor, daß sie diesfalls in prozeßordnungswidriger Weise nicht an den die Grundlage des Schuldspruches wegen Diebstahls bildenden tatsächlichen Feststellungen festhält und demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Sie versucht vielmehr in unzulässiger Weise unter Zurückgreifen auf die von den Tatrichtern bereits im Rahmen freier Beweiswürdigung mit mängelfreier Begründung abgelehnten Version des Angeklagten neuerlich, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und kann schon deswegen nicht zum Ziel führen.Ebenso fehl geht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der die Beschwerde an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) lediglich solche in Richtung eines Sachbeschädigungsvorsatzes erreichen will. Bereits daraus geht hervor, daß sie diesfalls in prozeßordnungswidriger Weise nicht an den die Grundlage des Schuldspruches wegen Diebstahls bildenden tatsächlichen Feststellungen festhält und demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Sie versucht vielmehr in unzulässiger Weise unter Zurückgreifen auf die von den Tatrichtern bereits im Rahmen freier Beweiswürdigung mit mängelfreier Begründung abgelehnten Version des Angeklagten neuerlich, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und kann schon deswegen nicht zum Ziel führen.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).