Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die jedoch ungerechtfertigt sind.Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die jedoch ungerechtfertigt sind.
Mit dem Hinweis auf seine angebliche Sehschwäche vermag der Angeklagte F***** erhebliche Bedenken gegen die Annahme seiner Täterschaft im Faktum II (Geschäftseinbruch bei der Firma "J***** S*****") nicht zu erwecken. Den Akten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß er deshalb unter keinen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem am Tatort einschreitenden Polizeibeamten Gerhard R***** erfolgreich davonzulaufen.Mit dem Hinweis auf seine angebliche Sehschwäche vermag der Angeklagte F***** erhebliche Bedenken gegen die Annahme seiner Täterschaft im Faktum römisch zwei (Geschäftseinbruch bei der Firma "J***** S*****") nicht zu erwecken. Den Akten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß er deshalb unter keinen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem am Tatort einschreitenden Polizeibeamten Gerhard R***** erfolgreich davonzulaufen.
Eine dem Beschwerdeführer F***** bei seinem Antrag auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen R***** zwecks vergleichender Beurteilung ihrer Lauftüchtigkeit offenbar vorschwebende Möglichkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne einer Schuldberufung (§§ 473 Abs. 1 und Abs. 2; 489 Abs. 1 StPO) ist im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen.Eine dem Beschwerdeführer F***** bei seinem Antrag auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen R***** zwecks vergleichender Beurteilung ihrer Lauftüchtigkeit offenbar vorschwebende Möglichkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne einer Schuldberufung (Paragraphen 473, Absatz eins und Absatz 2,; 489 Absatz eins, StPO) ist im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen.
Soweit die vorerwähnten Einwendungen auch vom Angeklagten W***** übernommen werden, fehlt es diesem schon an der Beschwerdelegitimation, weil er wegen dieses Einbruchs nicht im angefochtenen Urteil, sondern abgesondert schuldig gesprochen worden ist und er im übrigen in der Beschwerdeschrift auch gar nicht seine eigene Täterschaft bestreitet, vielmehr bloß die Identität seines Mittäters in Abrede stellt.
Es ergeben sich auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte F***** trotz drohender polizeilicher Nachforschungen in seiner Wohnung verblieben ist und verfängliche Gegenstände nicht beiseite geräumt hat, ebensowenig ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen wie daraus, daß im Faktum I/3 (Geschäftseinbruch ***** am 27.Feber 1990) eine Alarmanlage ausgeschaltet worden ist, was angeblich der bisher praktizierten Arbeitsweise der Angeklagten widerspreche.
Die nur vom Angeklagten F***** (betreffend das Faktum II) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil darin nicht der für die Darstellung eines materiellrechtlichen Irrtums unabdingbare Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt, sondern unter Wiederholung des Vorbringens zur Tatsachenrüge bloß die Täterschaft des Angeklagten bestritten wird.Die nur vom Angeklagten F***** (betreffend das Faktum römisch zwei) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil darin nicht der für die Darstellung eines materiellrechtlichen Irrtums unabdingbare Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt, sondern unter Wiederholung des Vorbringens zur Tatsachenrüge bloß die Täterschaft des Angeklagten bestritten wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285, i StPO).