Den letztgenannten Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Den letztgenannten Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet er sich gegen die Abweisung der von ihm beantragten Beiziehung eines Psychotherapeuten im Hinblick darauf, daß der vom Gericht vernommene Sachverständige MedRat Dr.R*****, sich in seinem Gutachten "sehr vorsichtig" ausgedrückt habe, "was die Erfolgsaussicht einer Therapie" beim Angeklagten betrifft (S 38, V).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet er sich gegen die Abweisung der von ihm beantragten Beiziehung eines Psychotherapeuten im Hinblick darauf, daß der vom Gericht vernommene Sachverständige MedRat Dr.R*****, sich in seinem Gutachten "sehr vorsichtig" ausgedrückt habe, "was die Erfolgsaussicht einer Therapie" beim Angeklagten betrifft (S 38, römisch fünf).
Zu Recht verweist das Erstgericht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung der Abweisung dieses Antrages darauf, daß die Erfolgschancen der Einweisung wenn alle Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen, für die Anordnung der Unterbringung rechtlich ohne Bedeutung sind. Es erübrigt sich daher zu diesem Thema Beweise aufzunehmen.Zu Recht verweist das Erstgericht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung der Abweisung dieses Antrages darauf, daß die Erfolgschancen der Einweisung wenn alle Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen, für die Anordnung der Unterbringung rechtlich ohne Bedeutung sind. Es erübrigt sich daher zu diesem Thema Beweise aufzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer aber nunmehr unter Vorlage eines Gutachtens, welches über ihn in einem anderen Verfahren erstattet wurde, die Heranziehung eines zweiten Sachverständigen zur Frage seiner geistigen Abartigkeit höheren Grades releviert, verläßt er das in erster Instanz von ihm genannte Beweisthema und bringt gleichzeitig eine - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde - unzulässige Neuerung vor.
Das Erstgericht hat das Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen MedRat Dr.R***** seinen Feststellungen über die geistige Abartigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt. Dem Angeklagten ist es nun verwehrt, mit dem weiteren von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11) diese Urteilsannahmen als "nicht ausreichend" (ergänze: begründet) in Zweifel zu ziehen oder unter Herausgreifen einzelner Passagen der Sachverständigenbefundung, insbesondere über die Geltungssucht und die Intelligenz des Angeklagten, das zusammenfassende mit den Feststellungen des Schöffengerichtes sich deckende Gutachten (S 37/V) über die geistige Abartigkeit höheren Grades des Angeklagten zu negieren. Als Grundlage des von ihm geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte vielmehr der Angeklagte von den Urteilsannahmen auszugehen.Das Erstgericht hat das Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen MedRat Dr.R***** seinen Feststellungen über die geistige Abartigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt. Dem Angeklagten ist es nun verwehrt, mit dem weiteren von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) diese Urteilsannahmen als "nicht ausreichend" (ergänze: begründet) in Zweifel zu ziehen oder unter Herausgreifen einzelner Passagen der Sachverständigenbefundung, insbesondere über die Geltungssucht und die Intelligenz des Angeklagten, das zusammenfassende mit den Feststellungen des Schöffengerichtes sich deckende Gutachten (S 37/V) über die geistige Abartigkeit höheren Grades des Angeklagten zu negieren. Als Grundlage des von ihm geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte vielmehr der Angeklagte von den Urteilsannahmen auszugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete, eigenhändig geschriebene Eingabe des Angeklagten war nicht einzugehen, weil nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels zulässig ist (Foregger-Serini, StPO4, § 285).Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete, eigenhändig geschriebene Eingabe des Angeklagten war nicht einzugehen, weil nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels zulässig ist (Foregger-Serini, StPO4, Paragraph 285,).
Gemäß § 285 i StPO hat das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden.