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Entscheidung 14 Os 96/92×

Entscheidung 14 Os 96/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/92(14Os97/92)

Entscheidungsdatum

04.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Friedrich H***** gegen das Urteil und den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30.April 1992, GZ 12 a römisch fünf r 343/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich H***** wurde für den im ersten Verfahrensgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Den letztgenannten Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet er sich gegen die Abweisung der von ihm beantragten Beiziehung eines Psychotherapeuten im Hinblick darauf, daß der vom Gericht vernommene Sachverständige MedRat Dr.R*****, sich in seinem Gutachten "sehr vorsichtig" ausgedrückt habe, "was die Erfolgsaussicht einer Therapie" beim Angeklagten betrifft (S 38, römisch fünf).

Zu Recht verweist das Erstgericht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung der Abweisung dieses Antrages darauf, daß die Erfolgschancen der Einweisung wenn alle Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen, für die Anordnung der Unterbringung rechtlich ohne Bedeutung sind. Es erübrigt sich daher zu diesem Thema Beweise aufzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer aber nunmehr unter Vorlage eines Gutachtens, welches über ihn in einem anderen Verfahren erstattet wurde, die Heranziehung eines zweiten Sachverständigen zur Frage seiner geistigen Abartigkeit höheren Grades releviert, verläßt er das in erster Instanz von ihm genannte Beweisthema und bringt gleichzeitig eine - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde - unzulässige Neuerung vor.

Das Erstgericht hat das Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen MedRat Dr.R***** seinen Feststellungen über die geistige Abartigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt. Dem Angeklagten ist es nun verwehrt, mit dem weiteren von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) diese Urteilsannahmen als "nicht ausreichend" (ergänze: begründet) in Zweifel zu ziehen oder unter Herausgreifen einzelner Passagen der Sachverständigenbefundung, insbesondere über die Geltungssucht und die Intelligenz des Angeklagten, das zusammenfassende mit den Feststellungen des Schöffengerichtes sich deckende Gutachten (S 37/V) über die geistige Abartigkeit höheren Grades des Angeklagten zu negieren. Als Grundlage des von ihm geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes hätte vielmehr der Angeklagte von den Urteilsannahmen auszugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete, eigenhändig geschriebene Eingabe des Angeklagten war nicht einzugehen, weil nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels zulässig ist (Foregger-Serini, StPO4, Paragraph 285,).

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden.

Anmerkung

E31446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00096.9205.0804.0

Dokumentnummer

JJT_19920804_OGH0002_0140OS00096_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung