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Entscheidung 14 Os 96/95×

Entscheidung 14 Os 96/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/95

Entscheidungsdatum

18.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.Jänner 1995, GZ 40 römisch fünf r 2.515/92-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef G***** des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil er vom Sommer 1989 bis Anfang 1991 (in B*****) seine minderjährige Stieftochter Jutta M*****, geboren am 22.Jänner 1975, mehrfach (US 5) durch Ausübung des Analverkehrs zur Unzucht mißbraucht hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen in keinem der relevierten Punkte Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt.

Die Vernehmung des Gerhard G***** darüber, daß dieser entgegen den Behauptungen der Zeugin Jutta M***** niemals von Unzuchtshandlungen zwischen ihr und dem Angeklagten Fotos angefertigt habe, durfte deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter ohnedies davon ausgegangen sind, daß die Zeugin insoweit (zumindest objektiv) die Unwahrheit gesagt hat und sie diesen Umstand auch in ihre Beweiswürdigung mit einbezogen haben. Somit hätte aber durch die beantragte Beweisaufnahme die Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Jutta M***** zu Gunsten des Angeklagten nicht mehr verbreitert werden können.

Die für diese Beurteilung bedeutsamen Sachfragen hat die psychologische Sachverständige Dr.Elisabeth G***** erschöpfend beantwortet. Mängel ihres Gutachtens im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO oder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung und Begutachtung im Sinne des Paragraph 118, Absatz 2, StPO wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht erkennbar. Mangels der dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen hat daher das Erstgericht die beantragte Beiziehung eines zweiten Sachverständigen mit Recht abgelehnt.

Auch von der Einholung eines urologischen Gutachtens zur Frage der Erektionsfähigkeit des Angeklagten wurde ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand genommen, weil nach den Mitteilungen seiner behandelnden Ärzte keinerlei Befunde vorhanden sind, auf denen Jahre nach dem Tatzeitraum ein Sachverständiger sein retrospektives Gutachten aufbauen könnte.

Von den als Zeuginnen beantragten Arbeitskolleginnen der Jutta M*****, Dagmar Z***** und Ingeborg H*****, war gleichfalls keine bessere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten, weil die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der behaupteten gesprächsweisen Mitteilungen der Jutta M***** ihnen gegenüber mangels objektiver Kriterien - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - ausschließlich von der subjektiven Einschätzung der genannten Gesprächspartnerinnen abhängt, die aber als Grundlage der richterlichen Beweiswürdigung und damit als taugliches Thema eines Zeugenbeweises hier von vornherein ausscheidet.

Auch die geltend gemachte Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) liegt nicht vor, weil eine Feststellung der genauen Anzahl der "mehrfachen" Sexualangriffe weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist.

Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Es bestehen aber auch unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdevorbringens nach der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39999 14D00965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00096.95.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19950718_OGH0002_0140OS00096_9500000_000