Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 97/00×

Entscheidung 14 Os 97/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os97/00

Entscheidungsdatum

17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 9dS römisch fünf r 8.241/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich W***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998, BGBl römisch eins 1998/153, (römisch zwei) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(römisch eins) in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis Juni 1999 zu wiederholten Malen mit seiner am 4. Oktober 1987 geborenen, sohin unmündigen Tochter Manuela W***** dadurch, dass er seinen Finger in ihre Scheide steckte und an sich einen Mundverkehr durchführen ließ (die weiteren im Urteilstenor angeführten Tätigkeiten wurden zutreffend schon vom Erstgericht nicht dem Tatbestand unterstellt: US 16), dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

(römisch zwei) in der Zeit von Herbst 1996 bis 30. September 1998 zu wiederholten Malen die genannte unmündige Manuela W***** dadurch, dass er ihren Geschlechtsteil leckte, an sich einen Mundverkehr und einen Handverkehr durchführen und das Mädchen nackt auf seinem Penis sitzend "wippen" ließ, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

(römisch drei) in der Zeit von Herbst 1996 bis Juni 1999 sein minderjähriges Kind, nämlich die am 4. Oktober 1987 geborene Manuela W***** durch die zu Punkt römisch eins und römisch zwei genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht.

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Erstgericht Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn selbst wenn man im Vorbringen des Verteidigers in der neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung vom 7. April 2000 (ON 55, S 455) eine Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2000 (ON 45, S 318 f) gestellten Beweisanträge erblickt, ist für den Angeklagten hinsichtlich einer Ablehnung der persönlichen Vernehmung der Zeugin Manuela W***** nichts zu gewinnen, weil dem Beweisthema, nach dem 26. Juni 1999 habe kein Besuch (zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter) mehr stattgefunden (S 319), - wie das Erstgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt - für den nur bis Juni 1999 dauernden Tatzeitraum keine Bedeutung zukommt. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela W*****, wie sie die Beschwerde releviert, fehlt es für eine Nichtigkeitsrelevanz schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises in den Beweisanträgen. Die übrigen Ausführungen zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Manuela W***** haben nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand und eignen sich daher nicht als Basis für einen Beschwerdeerfolg.

Das zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Andrea A***** erstattete Vorbringen (S 319 in Verbindung mit S 455), wonach "die Kontakte des Vaters mit der Tochter Manuela immer gut waren, sie bei vielen Besuchen in den letzten drei Jahren nicht Samstag bis Sonntag anwesend war und diese auch viele Gespräche mit der Manuela geführt hat, sohin diese eine Zeugin ist, die über den ganzen Sachverhalt Bescheid geben kann", lässt (was sich - der Beschwerde zuwider - auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt) nicht erkennen, inwiefern die erwarteten Beweisergebnisse für die Schuldfrage von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19), und läuft der Sache nach auf einen unzulässigen bloßen Erkundungsbeweis hinaus. Auch dieser Antrag eignet sich daher nicht als Basis für eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 4,

Dies gilt schließlich auch für den Antrag auf Vernehmung der beantragten Zeugen Marion B*****, Martina R***** (gemeint offenbar: B*****), Wolfgang W***** (gemeint offenbar: W*****) und Michaela T***** (S 318) sowie Ursula C***** (im Beweisantrag S 320: C*****), weil auch diese Zeugen durchwegs nur zu einem Beweisthema beantragt wurden, das Kontakte des Angeklagten zu seiner Tochter Manuela nach dem inkriminierten Tatzeitraum betrifft.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen sich im Wesentlichen in einer der Beweiswürdigung der Tatrichter gegenübergestellten eigenen Wertung der Beweisergebnisse. Bei ihrer Überprüfung anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59676 14D00970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00097..1017.000

Dokumentnummer

JJT_20001017_OGH0002_0140OS00097_0000000_000