Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Erstgericht Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn selbst wenn man im Vorbringen des Verteidigers in der neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vom 7. April 2000 (ON 55, S 455) eine Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2000 (ON 45, S 318 f) gestellten Beweisanträge erblickt, ist für den Angeklagten hinsichtlich einer Ablehnung der persönlichen Vernehmung der Zeugin Manuela W***** nichts zu gewinnen, weil dem Beweisthema, nach dem 26. Juni 1999 habe kein Besuch (zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter) mehr stattgefunden (S 319), - wie das Erstgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt - für den nur bis Juni 1999 dauernden Tatzeitraum keine Bedeutung zukommt. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela W*****, wie sie die Beschwerde releviert, fehlt es für eine Nichtigkeitsrelevanz schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises in den Beweisanträgen. Die übrigen Ausführungen zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Manuela W***** haben nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand und eignen sich daher nicht als Basis für einen Beschwerdeerfolg.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Erstgericht Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn selbst wenn man im Vorbringen des Verteidigers in der neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung vom 7. April 2000 (ON 55, S 455) eine Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2000 (ON 45, S 318 f) gestellten Beweisanträge erblickt, ist für den Angeklagten hinsichtlich einer Ablehnung der persönlichen Vernehmung der Zeugin Manuela W***** nichts zu gewinnen, weil dem Beweisthema, nach dem 26. Juni 1999 habe kein Besuch (zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter) mehr stattgefunden (S 319), - wie das Erstgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt - für den nur bis Juni 1999 dauernden Tatzeitraum keine Bedeutung zukommt. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela W*****, wie sie die Beschwerde releviert, fehlt es für eine Nichtigkeitsrelevanz schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises in den Beweisanträgen. Die übrigen Ausführungen zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Manuela W***** haben nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand und eignen sich daher nicht als Basis für einen Beschwerdeerfolg.
Das zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Andrea A***** erstattete Vorbringen (S 319 iVm S 455), wonach "die Kontakte des Vaters mit der Tochter Manuela immer gut waren, sie bei vielen Besuchen in den letzten drei Jahren nicht Samstag bis Sonntag anwesend war und diese auch viele Gespräche mit der Manuela geführt hat, sohin diese eine Zeugin ist, die über den ganzen Sachverhalt Bescheid geben kann", lässt (was sich - der Beschwerde zuwider - auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt) nicht erkennen, inwiefern die erwarteten Beweisergebnisse für die Schuldfrage von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4, § 281 Abs 1 Z 4 E 19), und läuft der Sache nach auf einen unzulässigen bloßen Erkundungsbeweis hinaus. Auch dieser Antrag eignet sich daher nicht als Basis für eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 4.Das zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Andrea A***** erstattete Vorbringen (S 319 in Verbindung mit S 455), wonach "die Kontakte des Vaters mit der Tochter Manuela immer gut waren, sie bei vielen Besuchen in den letzten drei Jahren nicht Samstag bis Sonntag anwesend war und diese auch viele Gespräche mit der Manuela geführt hat, sohin diese eine Zeugin ist, die über den ganzen Sachverhalt Bescheid geben kann", lässt (was sich - der Beschwerde zuwider - auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt) nicht erkennen, inwiefern die erwarteten Beweisergebnisse für die Schuldfrage von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19), und läuft der Sache nach auf einen unzulässigen bloßen Erkundungsbeweis hinaus. Auch dieser Antrag eignet sich daher nicht als Basis für eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 4,
Dies gilt schließlich auch für den Antrag auf Vernehmung der beantragten Zeugen Marion B*****, Martina R***** (gemeint offenbar: B*****), Wolfgang W***** (gemeint offenbar: W*****) und Michaela T***** (S 318) sowie Ursula C***** (im Beweisantrag S 320: C*****), weil auch diese Zeugen durchwegs nur zu einem Beweisthema beantragt wurden, das Kontakte des Angeklagten zu seiner Tochter Manuela nach dem inkriminierten Tatzeitraum betrifft.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen sich im Wesentlichen in einer der Beweiswürdigung der Tatrichter gegenübergestellten eigenen Wertung der Beweisergebnisse. Bei ihrer Überprüfung anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen sich im Wesentlichen in einer der Beweiswürdigung der Tatrichter gegenübergestellten eigenen Wertung der Beweisergebnisse. Bei ihrer Überprüfung anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.