Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter aus der - auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestrittenen - Führung eines falschen Namens sowie der Verwendung eines auf diesen lautenden, nicht mehr aktuellen Meldezettels beim Vertragsabschluss im Zusammenhalt mit der unmittelbar bevorstehenden Abreise mit längerem Aufenthalt in Nigeria zur Eheschließung mit Barbara E***** und neuerlicher Einreise unter seiner wahren Identität logisch und empirisch einwandfrei den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten abgeleitet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter aus der - auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestrittenen - Führung eines falschen Namens sowie der Verwendung eines auf diesen lautenden, nicht mehr aktuellen Meldezettels beim Vertragsabschluss im Zusammenhalt mit der unmittelbar bevorstehenden Abreise mit längerem Aufenthalt in Nigeria zur Eheschließung mit Barbara E***** und neuerlicher Einreise unter seiner wahren Identität logisch und empirisch einwandfrei den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten abgeleitet.
Da die Tatrichter im Übrigen die Verantwortung des Angeklagten, dass ihm die Mobiltelefone von nicht näher bekannten Mitbewohnern gestohlen worden seien, im Rahmen umfangreicher Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet haben (US 8 ff), liegt die behauptete Scheinbegründung keineswegs vor.
Insoweit der Beschwerdeführer seine vom Schöffengericht abgelehnte Einlassung wiederholt, er hätte den Falschnamen "Richard M*****" lediglich zur Vehinderung seiner Abschiebung verwendet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Weshalb den Angaben des Kriminalbeamten Johann P***** über idente Vorgangsweise in ähnlich gelagerten Fällen kein zusätzlicher Beweiswert zukommen soll, legt die Beschwerde nicht bestimmt dar.
Angesichts der Urteilskonstatierung, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung der Mobiltelefone eine nicht mehr aktuelle Kopie des Meldezettels betreffend die Adresse *****, benutzte (US 10), betrifft der Umstand, wer die Abmeldung vornahm, keine entscheidende Tatsache und kann dahinstehen, dass die Urteilsfeststellung, er selbst sei es gewesen (US 5) im Akt keine Deckung findet, zumal sich der Angeklagte damals nur zeitweise in der Wohnung aufhielt und bereits im Juli seine - am 6. September 1997 erfolgte - Abreise nach Nigeria plante (S 365). Dies auch im Blick auf die schon auf Grund der Verwendung des Falschnamens und unterbliebener Bezahlung mängelfrei angenommene Zahlungsunwilligkeit (US 2, 9), welche eine Erörterung allfälliger Beschäftigung als Kolporteur entbehrlich macht.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie hinsichtlich Faktum I unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge in unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite (insbesondere US 5, 9 ff) ebenso übergeht wie hinsichtlich Faktum II jene zur von (bedingtem) Nötigungsvorsatz getragenen Gewaltanwendung (US 7), welche der Beschwerdeführer in eine bloße Unmutsbezeugung umzudeuten trachtet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie hinsichtlich Faktum römisch eins unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge in unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite (insbesondere US 5, 9 ff) ebenso übergeht wie hinsichtlich Faktum römisch zwei jene zur von (bedingtem) Nötigungsvorsatz getragenen Gewaltanwendung (US 7), welche der Beschwerdeführer in eine bloße Unmutsbezeugung umzudeuten trachtet.
Schließlich hält auch die die Betrugsqualifikationen bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht an den eindeutigen Urteilskonstatierungen über die betrugsspezifische Verwendung des Falschnamens "Richard M*****" fest und negiert hinsichtlich der Wertqualifikation die Urteilsannahmen, dass auch der eingetretene Schaden hinsichtlich beider Anschlüsse von 107.225,75 S und 102.212,77 S (US 5) und die korrespondierende Bereicherung der betreffenden Fernsprechteilnehmer vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (US 10, 12).Schließlich hält auch die die Betrugsqualifikationen bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht an den eindeutigen Urteilskonstatierungen über die betrugsspezifische Verwendung des Falschnamens "Richard M*****" fest und negiert hinsichtlich der Wertqualifikation die Urteilsannahmen, dass auch der eingetretene Schaden hinsichtlich beider Anschlüsse von 107.225,75 S und 102.212,77 S (US 5) und die korrespondierende Bereicherung der betreffenden Fernsprechteilnehmer vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (US 10, 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.