Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 97/01×

Entscheidung 14 Os 97/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os97/01

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriel Olakunle (auch: Olakunte) O***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2001, GZ 22 römisch fünf r 3.049/00-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriel Olakunle (auch Olakunte) O***** der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, StGB (römisch eins) sowie der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. am 27. August 1997 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten einen unbekannt gebliebenen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Rudolf O***** als Händler für die Mobilkom Austria AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine vermeintliche Identität als Richard M*****, über seine Zahlungswilligkeit, seinen Wohnsitz und die Echtheit seiner Unterschrift, indem er zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich zwei Formulare zur Bestellung von Mobilfunkdiensten der Mobilkom Austria AG benutzte, die er jeweils mit dem Namenszug "Richard M*****" unterzeichnet hatte, sowie ein anderes falsches Beweismittel, nämlich einen Ausweis für Kolporteure der Zeitschrift "Megaphone", lautend auf Richard M*****, benutzte, zur Aushändigung der SIM-Karten und zur Weiterleitung der Bestellung der Mobilfunkdienste an die Mobilkom Austria AG verleitet, wodurch diese nach Freischaltung der Mobiltelefonanschlüsse durch Telefonate im In- und Ausland mit einem insgesamt 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, sowie

römisch zwei. am 28. September 2000 in Wien das Kurzparkzonenüberwachungsorgan der Gemeinde Wien Juliana R***** mit Gewalt zu der Handlung der Herausgabe der Durchschrift eines ausgestellten bargeldlosen Organmandats zu nötigen versucht, indem er der Frau den Weg versperrte, ihr Stöße gegen den Oberkörper und die Schulter versetzte und versuchte, ihr die Arbeitsmappe mit dem Organmandat zu entreißen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter aus der - auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestrittenen - Führung eines falschen Namens sowie der Verwendung eines auf diesen lautenden, nicht mehr aktuellen Meldezettels beim Vertragsabschluss im Zusammenhalt mit der unmittelbar bevorstehenden Abreise mit längerem Aufenthalt in Nigeria zur Eheschließung mit Barbara E***** und neuerlicher Einreise unter seiner wahren Identität logisch und empirisch einwandfrei den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten abgeleitet.

Da die Tatrichter im Übrigen die Verantwortung des Angeklagten, dass ihm die Mobiltelefone von nicht näher bekannten Mitbewohnern gestohlen worden seien, im Rahmen umfangreicher Beweiswürdigung für unglaubwürdig erachtet haben (US 8 ff), liegt die behauptete Scheinbegründung keineswegs vor.

Insoweit der Beschwerdeführer seine vom Schöffengericht abgelehnte Einlassung wiederholt, er hätte den Falschnamen "Richard M*****" lediglich zur Vehinderung seiner Abschiebung verwendet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.

Weshalb den Angaben des Kriminalbeamten Johann P***** über idente Vorgangsweise in ähnlich gelagerten Fällen kein zusätzlicher Beweiswert zukommen soll, legt die Beschwerde nicht bestimmt dar.

Angesichts der Urteilskonstatierung, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung der Mobiltelefone eine nicht mehr aktuelle Kopie des Meldezettels betreffend die Adresse *****, benutzte (US 10), betrifft der Umstand, wer die Abmeldung vornahm, keine entscheidende Tatsache und kann dahinstehen, dass die Urteilsfeststellung, er selbst sei es gewesen (US 5) im Akt keine Deckung findet, zumal sich der Angeklagte damals nur zeitweise in der Wohnung aufhielt und bereits im Juli seine - am 6. September 1997 erfolgte - Abreise nach Nigeria plante (S 365). Dies auch im Blick auf die schon auf Grund der Verwendung des Falschnamens und unterbliebener Bezahlung mängelfrei angenommene Zahlungsunwilligkeit (US 2, 9), welche eine Erörterung allfälliger Beschäftigung als Kolporteur entbehrlich macht.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie hinsichtlich Faktum römisch eins unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge in unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite (insbesondere US 5, 9 ff) ebenso übergeht wie hinsichtlich Faktum römisch zwei jene zur von (bedingtem) Nötigungsvorsatz getragenen Gewaltanwendung (US 7), welche der Beschwerdeführer in eine bloße Unmutsbezeugung umzudeuten trachtet.

Schließlich hält auch die die Betrugsqualifikationen bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht an den eindeutigen Urteilskonstatierungen über die betrugsspezifische Verwendung des Falschnamens "Richard M*****" fest und negiert hinsichtlich der Wertqualifikation die Urteilsannahmen, dass auch der eingetretene Schaden hinsichtlich beider Anschlüsse von 107.225,75 S und 102.212,77 S (US 5) und die korrespondierende Bereicherung der betreffenden Fernsprechteilnehmer vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (US 10, 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63468 14D00971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00097.01.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_0140OS00097_0100000_000