Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 6 und 11 (der Sache nach 13) des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 6 und 11 (der Sache nach 13) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Fragenrüge (Z 6) mit spekulativen Überlegungen zum Tathergang eine Fragestellung an die Geschworenen nach Totschlag (§ 76 StGB) einfordert, ohne - durch genaue Angabe der Fundstelle (§§ 344 zweiter Satz, 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) - einen aktenmäßigen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen herzustellen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 83/08t; 14 Os 23/10d).Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) mit spekulativen Überlegungen zum Tathergang eine Fragestellung an die Geschworenen nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) einfordert, ohne - durch genaue Angabe der Fundstelle (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285 Absatz eins, zweiter Satz StPO) - einen aktenmäßigen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen herzustellen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 83/08t; 14 Os 23/10d).
Im Übrigen bieten auch die in der Rüge - welche des weiteren prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0120766) vernachlässigt, dass sich der Angeklagte durchgehend mit dem Ausführen von Abwehrbewegungen verantwortet und einen für das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB tatbestandsessentiellen Tötungsvorsatz im gesamten Verfahren explizit in Abrede gestellt hat (ON 2 S 53 und 57, ON 12 S 10, ON 26 S 15, ON 60 S 12) - hervorgehobenen Passagen aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W***** (wonach beim Angeklagten überzeichnete Vorstellungen, das Tatopfer habe seiner verstorbenen Mutter Geldbeträge entwendet, vorgelegen seien, der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter keine Möglichkeit gefunden habe, dieses ihm scheinbar zugestoßene Unrecht einer Wiedergutmachung zuzuführen, und er nicht in der Lage sei, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren und zu Übertreibungen hinsichtlich von Vorgängen, welche zu seinem Nachteil ausgelegt werden können, neige) und aus der Verantwortung des Angeklagten („Ich wollte nur überleben, sonst gar nichts“, ON 60 S 12) sowie der Hinweis auf früheres Verhalten gegenüber dem Sachwalter seiner Mutter und der zuständigen Pflegschaftsrichterin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.Im Übrigen bieten auch die in der Rüge - welche des weiteren prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0120766) vernachlässigt, dass sich der Angeklagte durchgehend mit dem Ausführen von Abwehrbewegungen verantwortet und einen für das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB tatbestandsessentiellen Tötungsvorsatz im gesamten Verfahren explizit in Abrede gestellt hat (ON 2 S 53 und 57, ON 12 S 10, ON 26 S 15, ON 60 S 12) - hervorgehobenen Passagen aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W***** (wonach beim Angeklagten überzeichnete Vorstellungen, das Tatopfer habe seiner verstorbenen Mutter Geldbeträge entwendet, vorgelegen seien, der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter keine Möglichkeit gefunden habe, dieses ihm scheinbar zugestoßene Unrecht einer Wiedergutmachung zuzuführen, und er nicht in der Lage sei, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren und zu Übertreibungen hinsichtlich von Vorgängen, welche zu seinem Nachteil ausgelegt werden können, neige) und aus der Verantwortung des Angeklagten („Ich wollte nur überleben, sonst gar nichts“, ON 60 S 12) sowie der Hinweis auf früheres Verhalten gegenüber dem Sachwalter seiner Mutter und der zuständigen Pflegschaftsrichterin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.
Die Forderung nach einer Totalabstimmung über die Zusatzfragen geht schon unter dem Aspekt des § 345 Abs 3 StPO fehl: Da jede einzelne Frage nach Notwehr, Notwehrüberschreitung, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig verneint wurde, ist auszuschließen, dass dem Angeklagten durch die gesonderte Fragestellung ein Nachteil entstand (11 Os 61/07s).Die Forderung nach einer Totalabstimmung über die Zusatzfragen geht schon unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz 3, StPO fehl: Da jede einzelne Frage nach Notwehr, Notwehrüberschreitung, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig verneint wurde, ist auszuschließen, dass dem Angeklagten durch die gesonderte Fragestellung ein Nachteil entstand (11 Os 61/07s).
Die Sanktionsrüge (nominell Z 11, der Sache nach Z 13 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) moniert, dass eine „Einweisung“ des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher „jedenfalls nicht ausreichend begründet“ erscheine, ohne die angeblich auf eine Tatbegehung aus Angst hinweisenden „Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung“, welche der Sachverständige in seiner Expertise nicht berücksichtigt hätte, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Der - auf (Putativ-)Notwehr(exzess) gerichtete - Einwand, die Anlasstat sei ausschließlich aufgrund von Angriffshandlungen des späteren Tatopfers geschehen, auf welche der Angeklagte wegen seiner Situation überreagiert habe, nimmt nicht an den Sachverhaltsannahmen der Geschworenen Maß, welche die entsprechenden Zusatzfragen stimmeneinhellig verneinten.Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11,, der Sache nach Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall) moniert, dass eine „Einweisung“ des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher „jedenfalls nicht ausreichend begründet“ erscheine, ohne die angeblich auf eine Tatbegehung aus Angst hinweisenden „Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung“, welche der Sachverständige in seiner Expertise nicht berücksichtigt hätte, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Der - auf (Putativ-)Notwehr(exzess) gerichtete - Einwand, die Anlasstat sei ausschließlich aufgrund von Angriffshandlungen des späteren Tatopfers geschehen, auf welche der Angeklagte wegen seiner Situation überreagiert habe, nimmt nicht an den Sachverhaltsannahmen der Geschworenen Maß, welche die entsprechenden Zusatzfragen stimmeneinhellig verneinten.
Das Vorbringen bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose spricht keinen Nichtigkeitsgrund an (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 8 - 11, § 21 Rz 24).Das Vorbringen bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose spricht keinen Nichtigkeitsgrund an (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 8 - 11, Paragraph 21, Rz 24).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.